Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihnen zunächst nur eine grobe Berechnung ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an die Hand geben, die aber bereits erkennen lässt, dass die von der Anwältin Ihrer Tochter J ermittelte Summe zu hoch gegriffen ist.
Hierbei gehe ich davon aus, dass Sie und alle Beteiligten in den alten Bundesländern leben (wenn dem nicht so ist: bitte Nachfragefunktion nützen), so dass die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich ist.
Ihre Tochter J und Ihr Sohn B sind als nicht privilegierte Volljährige (da nicht mehr im Haushalt der Eltern lebend) gemäß §§ 1609
, 1603 Abs. 2 BGB
gegenüber Ihrem jüngsten Kind Em. sowie auch gegenüber Ihrer geschiedenen und Ihrer jetzigen Ehefrau erst nachrangig anspruchsberechtigt.
Ihre Ex-Ehefrau wird wiederum, wenn nicht die Ehe nur von kurzer Dauer war, gemäß § 1582 BGB
vorrangig gegenüber Ihrer neuen Ehefrau und Em. berücksichtigt.
Unterhaltsansprüche bestehen also nur insoweit, als Ihnen ausreichende Einkünfte zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts (Selbstbehalt) nach Ausschöpfung der jeweiligen Rangstufe verbleiben.
Ansprüche der Kinder D und E richten sich nur gegen Ihre neue Ehefrau als deren Mutter und können Sie insoweit nicht entlasten.
Ich unterstelle zunächst, dass zu Ihren Gunsten eine Kindergeldanrechnung vorzunehmen ist, berücksichtige hier aber keine möglichen Unterhaltsansprüche Ihrer Ehefrau und Ihrer Ex-Frau – dies wäre noch gesondert zu ermitteln, um ein genaues Bild zu erhalten.
€ 1.880 monatliches Nettoeinkommen, abzüglich
€ 94 Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (5%) =
€ 1.786 bereinigtes monatliches Nettoeinkommen, abzüglich
€ 1.100 angemessener Eigenbedarf =
€ 686 Verteilungsmasse.
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
€ 233 (Em.)
€ 640 (J) abzüglich hälftiges Kindergeld € 77 = € 563
€ 640 (B) abzüglich hälftiges Kindergeld € 77 = € 563
Unterhalt:
Em: € 233
J: € 226,50
B: € 226,50.
Sie sehen also, dass bereits nach dieser Rechnung ein viel günstigeres Ergebnis gerechtfertigt ist.
Eine für Sie noch günstigere Rechnung gegenüber J und B ergibt sich, soweit Sie unterhaltspflichtig gegenüber Ihrer Ehefrau sind, da diese ja vorrangig gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern ist.
Außerdem ist noch nicht berücksichtigt, dass Ihre Ex-Ehefrau ja Ihren Einkommensverhältnissen entsprechend einen Teil zum Barunterhalt beitragen muss.
Ihnen stehen diesbezüglich auch Auskunftsansprüche zu.
Außerdem ist der Bedarf Ihrer auswärtig untergebrachten, versorgten Kinder herabzusetzen, wobei eine genaue Bezifferung schwierig ist. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nämlich nicht die tatsächlich ersparte Miete und die ersparte Verköstigung, sondern „in unterhaltsangemessenem Umfang“ nach den Gesamtumständen einschließlich eines Mehrbedarfs im Rahmen der Ausbildung.
Sofern Sie ernsthaft in Erwägung ziehen, die Berufstätigkeit aufzugeben, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen fiktive Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, empfehle Ihnen aber, zusätzlich anwaltliche Hilfe zur Geltendmachung Ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung, zunächst können Sie mir aber bei Bedarf noch eine kostenlose Nachfrage zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort über „frag-einen-anwalt.de“ stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für die ausführliche Information, die mir wirklich geholfen hat.
Sie haben geschrieben, dass ob Ex-Frau Einkommen hat. Sie bekommt monatl. ca. 1.500 EUR netto, als Angestellte und ist allein mit J und B.
Muss ich monatl. Nettoeinkommen durch Gehaltsabrechnung nachweisen? Rechtsanwaltin von J. verlangt Einkommensteuererklärung vom Finanzamt, dass ich und meine 2. Ehefrau Steuerrückerstattung von ca. 3.000 EUR bekommen. Diese Steuererstattung wird deshalb auf den Monatsverdienst umzulegen.
Muss ich so akzeptieren, dass ich und meine Frau wegen 100% schwerbehindert sind und durch Steuerfreibeiträge bekommen. Hat Rechtsanwaltin von J. den Recht? Reicht es nur Gehaltsabrechnung?
Danke für Mühe
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Ex-Ehefrau hat Ihnen gegenüber einen Auskunftsanspruch – ebenso wie alle anderen an Unterhaltsansprüchen Beteiligten untereinander – innerhalb dessen Rahmens Sie die geforderten Angaben machen müssen.
Anhand der von Ihnen zusätzlich gegebenen Information über das ungefähre Einkommen Ihrer Ex-Ehefrau lässt sich immer noch keine genauere Berechnung vornehmen. Allerdings dürfte bei einem Nettoeinkommen von ca. € 1.500 als Alleinerziehende kein oder nur ein geringer Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Ehefrau, aber auch wohl kaum eine anteilige Inanspruchnahme Ihrer Ex-Frau gegenüber Ihren gemeinsamen Kindern in Betracht kommen, so dass sich hieraus keine gravierende Veränderung ergeben wird.
Soweit Sie trotz Ihrer Schwerbehinderung arbeiten, also überobligatorische Einkünfte erzielen, kann dies durchaus zu einer nicht unerheblichen Herabsetzung der Unterhaltspflicht führen.
Für alles Weitere sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, wie bereits angeraten, auch für eine sicherlich erstrebenswerte außergerichtliche Einigung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt