Sehr geehrte Damen und Herren, wir werden demnächst unser Mietverhältnis kündigen und möchten vorab wissen, ob renoviert werden muss bzw. ob die Klauseln in unserem Mietvertrag überhaupt wirksam sind. Das Mietverhältnis begann am 1.2.2001. Folgende Klauseln haben wir im Mietvertrag, die wir nachstehend zitieren: § 10 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume: (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen und Bädern und Duschräumen, alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.