Sehr geehrte Fragestellerin,
gem. § 543 BGB
können Sie fristlos kündigen wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In Ihrem Falle könnte § 543 Absatz 2 Nr. 1 einschlägig sein, wonach ein wichtiger Grund vorliegt wenn "dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird."
Feuchte Wände können ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Ich gebe zu bedenken das dies jedoch im Einzelfall von der Intensität der Feuchtigkeit abhängig sein kann.
Grundsätzlich haben Sie gem. § 536a BGB
einen Anspruch auf Schadensersatz für einen Mangel der bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Sie können diesen Mangel auch selbst beheben und damit verbunden die Kosten sich ersetzen lassen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug war oder die umgehende Beseitigung des Mangels notwendig war. In Verzug kommt der Vermieter, wenn er nach Fristsetzung den Mangel nicht behebt oder die Beseitigung des Mangels endgültig ablehnt.
Schadensersatzansprüche wegen einer (für Sie notwendigen) Kündigung können Sie geltend machen, wenn der Vermieter seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat und Sie aus diesem Grunde kündigen; §§ 311a Asbatz2, 284 BGB.
Im Einzelnen:
1. Kautionsrückzahlung
Ist kein Schaden, da Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung haben.
2. Kosten der Sanierungsarbeiten
Als Ersatz für die Sanierungsarbeiten haben Sie 6 Monate mietfrei die Wohnung nutzen können, daher ist Ihnen dadurch grundsätzlich kein Schaden entstanden. Sind jedoch Sanierungsarbeiten angefallen, die nicht vertraglich vereinbart waren, also über das hinausgegangen sind was beim Einzug vereinbart worden ist haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch für diese Sanierungsarbeiten unter den o.g. Voraussetzungen.
Einen Schadensersatzanspruch für die vertraglich vereinbarten Sanierungsarbeiten können Sie dann geltend machen, wenn diese Sanierungsarbeiten als Vorleistung im Vertrauen auf eine langfristige Nutzung des Hauses, möglicherweise verbunden mit einer Kündigungseinschränkung für den Vermieter oder mit einer günstigen Miete ausgeführt haben, sodass sich Ihre Vorleistung in Form der Sanierungsarbeiten erst im Laufe einer Zeitspanne über die 6 Monate Mietfreiheit hinaus für Sie amortisiert hätte.
3. Maklergebühren
Sind insoweit grundsätzlich ersatzfähig, wenn diese wegen erneuter Wohnungssuche anfallen. Nicht ersatzfähig sind Maklergebühren für die gekündigte Wohnung.
4. Mehrkosten für neues Wohnung
Hierzu zählt in erster Linie ein höherer Mietzins. Es sind aber die Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung und der Schadensmimnderungspflicht zu beachten.
5. Schäden durch Reparaturarbeiten des Vermieters
Diese sind ersatzfähig. Da Ihnen z. Bsp. durch die Verwendung eines Bautrockners Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Beachten sie bitte, dass Ersatzansprüche des Kündigungsfolgeschadens dann ausgeschlossen sind, wenn beide Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung berechtigt waren.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Ingo Bordasch
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