Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Welche Rechtsfolgen sich ergeben, ist in erster Linie dem Vertrag zu entnehmen. Im übrigen gilt, dass beide Seiten jederzeit den Vertrag kündigen können. Die erbrachten Leistungen sind ganz regulär in Ansatz zu bringen, da der Unternehmer seine Pflichten dahingehend erfüllt hat und die Kündigung des Bestellers den Vertrag nur für die Zukunft aufhebt, ihn aber als Rechtsgrund für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen bestehen lässt. Ich empfehle Ihnen jedoch, diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen bzw. sich zu einigen, um eine weitere Auseinandersetzung zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mameghani,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bitte gehen Sie näher auf meine Fragen ein, welche ich oben gestellt hatte:
> Wie muss Unternehmer A jetzt Handeln?
> Ist er berrechtigt den Vertrag zu kündigen?
> Stellt dies eine Verletzung der mitwirkunsgspflichten seitens des Kunden dar?
Im Vertrag steht, er muss bei gesonderter Programmierung zahlen, wenn er auf diese Mehrkosten nicht eingeht, berechtigt dies den Rücktritt ohne weitere Ansprüche des Auftraggebers?
Eine Kündigung des Vertrages ist meiner Ansicht nach nicht ohne weiteres möglich, da dies nur unter Voraussetzung einer Pflichtverletzung möglich ist (?), sofern diese Einschätzung zutrifft.
Bitte nennen SIe mir Handlungsmöglichkeiten, welche keine Schadensersatzansprüche zur Folge haben!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären kann. Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht sehe ich nicht, da die Zahlung des Kunden eine Hauptpflicht darstellt. Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht würde dann vorliegen, wenn beispielsweise die entsprechenden Textmodule nicht beigebracht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen hinreichend beantworten konnte. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung des kompletten Vertrages möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani