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Stilllegung von KfZ

2. Mai 2019 22:02 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Abmeldung nach Verkauf

Guten Tag, hoffentlich können Sie mir weiterhelfen.
Ich habe am 02.02.2019 mein Auto angemeldet verkauft. Der Käufer hat sich im Kaufvertrag zur Ummeldung des Fahrzeugs verpflichtet. Dies hat er wohl nicht getan, denn ich habe zwei Knöllchen erhalten. Ich habe den Käufer angerufen und er sagte, er habe den Wagen direkt weiter verkauft.
Der Zulassungsstelle habe ich den Kaufvertrag und eine Kopie des Personalausweises geschickt, doch sie sagen, sie können den Wagen nicht stilllegen.
Meine Versicherung habe ich ebenfalls informiert und versucht, den Vertrag rückwirkend zu kündigen, doch eine Kündigung des Vertrags war ebenfalls nicht möglich. Sie sagten, das ginge erst nach Abmeldung des Fahrzeugs.
Ich habe die Folgeprämien der Versicherung nun nicht bezahlt mit der Konsequenz, dass die Versicherung den Vertrag nun gekündigt hat und das Fahrzeug zwangsstilllegen lassen will.
Meine Fragen nun:
1. Ist die Zulassungsstelle nicht verpflichtet, den Wagen abzumelden, wenn ich sie über den Verkauf und die nicht erfolgte Ummeldung informiere und dies auch belege?
2. Hat die Versicherung Recht, dass ich den Vertrag nicht kündigen kann?
3. Muss ich nun die Kosten für die Zwangsstilllegung übernehmen, oder was kann ich tun?
4. Wer haftet, wenn in der Zwischenzeit jemand mit dem Wagen einen Unfall baut? Es besteht nun kein Versicherungsschutz mehr.
5. Kann ich die ganzen Kosten auf den Käufer abwälzen?

Ich bin total ratlos, was ich nun machen soll. Ich habe auch überhaupt kein Geld, all das zu bezahlen....

Vielen Dank schon einmal.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bis zur endgültigen Abmeldung haften Sie leider für alles (Bußgelder, Steuern, Versicherung etc.). Sie müssen daher darauf achten, dass Sie Einspruch gegen die Bußgelder einlegen und nachweisen, dass das Auto verkauft wurde.

Sie müssen nunmehr wie folgt vorgehen: Schriftlich den Käufer auffordern, das Auto abzumelden und eine kurze Frist setzen. Ist diese abgelaufen, sofort Klage beim Amtsgericht einreichen.

Hierfür erhalten Sie die Kosten des Anwaltes vom Staat erstattet, das nennt sich Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe.

https://www.youtube.com/watch?v=yqgCcIMGwvY

Tutorial hierzu: https://www.youtube.com/watch?v=1i6k-QiWgvw&t=2s bzw. Beratungshilfe: https://www.youtube.com/watch?v=glvBW_91UDc&list=PL_OjNg86U5na1NmjBXDMAksCk6mbw6Fw8&index=1





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2019 | 07:19

Sehr geehrte Frau Dr. Seither,

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das heisst, ich habe keinen Anspruch darauf, dass die Zulassungsstelle das Fahrzeug zwangsweise stilllegt? Denn wenn die Versicherung jetzt die Zwangsstilllegung beantragt, muss ich das auch noch bezahlen?
Auf was muss ich genau klagen?

Danke! Mit freundlichen Grüßen

BW

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2019 | 11:53

Sie müssen leider derzeit alles bezahlen ;( Sie müssen wie gesagt erst außergerichtlich gegen den anderen vorgehen und dann ggf. gerichtlich und ihn verpflichten, das Auto abzumelden bzw. Kosten auferlegen - beachten Sie, dass Sie eben gegen die Knöllchen angehen.

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