Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ihre Rückflugstornierung ist wohl als Kündigung wegen höherer Gewalt auszulegen, § 651j BGB
; ich gehe davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat und Sie nicht nur den einzelnen Flug gebucht hatten.
§ 651j BGB
verweist auf den § 651e BGB
: danach verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Vertrag gekündigt wird. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 III BGB
zu bemessende Entschädigung verlangen.
Der Reiseveranstalter bleibt auch nach der Kündigung wegen höherer Gewalt zum Rücktransport verpflichtet und kann dafür die Kosten verlangen. Sofern die Rückreise aber nicht durch den Veranstalter erbracht wurde, ist dieser Teil des Reisepreises als nicht erbrachte Reiseleistung vom Reiseveranstalter zu erstatten. Bitte beachten Sie aber, dass der Erstattungsanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn der Veranstalter entweder bereits die Kosten für die Rückreise auf eigene Faust bezahlt hat oder selbst in der Lage gewesen wäre, für den Rücktransport zu sorgen.
Gegen die Fluggesellschaft selbst haben Sie im Fall der Pauschalreise keinen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, da die reisevertraglichen Ansprüche vorrangig sind.
Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden müssen. Die Anmeldung sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen; der rechtzeitige Zugang des Schreibens muss im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden. Die Ansprüche sollten vorsorglich durch jeden der vier Reisenden angemeldet werden, sofern kein einheitlicher Vertrag vorliegt; es kann u.U. nicht ausreichend sein, sich gegenseitig auf das Anspruchschreiben eines Reisenden zu beziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
2. Juni 2010
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15:13
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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