Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sieht § 540 BGB
vor, dass der Mieter den Gebrauch einer Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters nicht einem Dritten überlassen darf. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein (Ehe-)Partner des Mieters (anders noch BayObLG NJW 1998, 1324
). Allerdings regelt § 553 Abs. 1 Satz 1BGB, dass der Vermieter diese Erlaubnis nicht verweigern darf, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Überlassung der Mietsache an den Dritten hat. Dies ist bei der Aufnahme eines Lebensgefährten in die alleine angemietete Wohnung regelmäßig der Fall (BGH v. 05.11.2003 – VIII ZR 371/02
).
Gerechtfertigt wird diese Mitteilungs- und Erlaubnispflicht dadurch, dass infolge der verstärkten Nutzung der Wohnung mit dem Anfall höherer verbrauchsabhängiger Nebenkosten zu rechnen ist. Da der Vermieter für diese Kosten sonst in Vorleistung treten würde, hat er die Möglichkeit, die von Ihnen geschuldeten Nebenkostenvorauszahlung anzuheben. Zu weiteren Änderungen des Mietvertrages, insbesondere dessen Kündigung, ist der Vermieter dagegen nicht berechtigt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten:
- Sie müssen Ihren Vermieter nicht über die Hochzeit informieren und insoweit keine Erlaubnis erfragen.
- Vor Einzug Ihres Partners müssen Sie aber eine diesbezügliche Erlaubnis des Vermieters einholen; dieser ist zur Erteilung verpflichtet.
- Der Vermieter darf (nur) die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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