Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wer ein Handy in Verbindung mit einem zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag zum Kauf anbietet, muss in dem Angebot auch die Kosten des Mobilfunkvertrages deutlich kenntlich machen (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - I ZR 252/02
), was allerdings nicht zwingend bedeutet, dass diese konkret beziffert werden müssen, auch ein Verweis auf die Preisliste des Netzbetreibers kann ggf. ausreichend sein.
Ohne das konkrete Angebot gesehen zu haben, ist eine abschließende Beurteilung daher nicht möglich. Wenn das Angebot aber tatsächlich den Anschein erweckt, als wären darin sämtliche weiteren Kosten abschließend angegeben und es stellt sich dann hinterher heraus, dass doch noch etwas dazu kommt (Abschlussgebühr und Gebühr für die zweite Karte), besteht auch nach Ablauf der Widerrufsfrist die Möglichkeit, den abgeschlossenen Vertrag wegen Täuschung gem. § 123 BGB
anzufechten. Dies gilt auch für den Vertrag mit dem Mobilfunkbetreiber, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Andernfalls kommt auch eine Kündigung des Mobilfunkvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, da die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nachdem es sich aber rechtlich dennoch um zwei getrennte Verträge handelt, müsste der Vertrag mit dem Netzbetreiber in jedem Fall gesondert angefochten bzw. gekündigt werden. Sofern Sie dies nicht gemacht haben, besteht die Forderung des Netzbetreibers wohl zu Recht.
Im Falle der Anfechtung wäre das Handy in jedem Fall zurückzugeben.
Grundsätzlich können Sie sich in einem Verfahren vor dem Amtsgericht selbst vertreten. Nachdem die Angelegenheit jedoch relativ komplex ist und auch rechtlich nicht einfach, empfehle ich dringend, einen Kollegen vor Ort mit der Vertretung beauftragen. Dieser kann dann auch überprüfen, ob in der Forderung die Kosten bereits enthalten sind und ob Sie Gegenforderungen geltend machen können. Diese Fragen können ohne Einsicht in die Unterlagen an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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