Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Im Todesfall des Erblassers haben sowohl die Mieter als auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Dieses Recht besteht aber nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Eintritt des Todes, § 564 S. 2,3 BGB
. Danach kann nur mit der vertraglich vereinbarten Kündigung (wichtig beim Zeitmietvertrag) bzw mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden (diese beträgt nach neuem Schuldrecht ebenfalls 3 Monate). Die Kündigung muß von allen Erben ausgesprochen werden!
2.Sie müssen nur dann für das Streichen der Wände bezahlen, wenn Ihr Onkel in seinem Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übernommen hat. Wenn kein Mietvertrag vorhanden ist, würde ich von den gesetzlichen Vorschriften ausgehen, wonach der Vermieter diese Arbeiten zu erledigen hat, § 535 BGB
.
3.Sollte er die Schönheitsreparaturen übernommen haben, werden Sie das Streichen der Wände und Decken bezahlen müssen. Eventuell können Sie dann aber mit Ansprüchen des Onkel auf Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache aufrechnen. Dazu müssen Sie die Schäden auf jeden Fall dokumentieren (laut Ihrer Aussage ist das bereits teilweise geschehen). In Betracht kommt auch, dass Sie die Miete, die Sie im Augenblick für die Wohnung noch zahlen, mindern bzw ganz einstellen, wenn Sie die Wohnung aufgrund der Sanierungsarbeiten nicht nutzen können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Wenn Sie weitere Beratung für erforderlich erachten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
www.anwaeltin-heussen.de
www.weiler-rechtsanwaelte.de
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