Sehr geehrte Anwälte, ich habe mal eine Frage zur anwaltlichen Verschwiegenheit, die ja in vielen Strafgesetzbüchern und auch der Anwaltsverordnung diese bejaht wird (§203 StGB). Ist es nicht so, dass gerade wegen der Möglichkeit private Anzeigen zu stellen, dieses ganz leicht umgangen wird, zugegeben, muss man bei privaten Anzeigen auch begründen und sicher Beweise vorlegen, allerdings muss doch nur ein hinreichender Anfangsverdacht bestehen und dieser ist, wenn Anhaltspunkte voriegen, gegeben, was man nun unter Anhaltspunkte versteht, ist ne ganz andere Frage, trotzdem kann doch so jeder Anwalt beliebig oft Geheimnisse ausplaudern, ohne erwischt zu werden, ist dies so oder habe ich da einen Gedankenfehler drinnen ? Was wäre zum Beispiel, wenn man einen Zeugen auftreiben könnte, der belegen können, dass man nur mit einem Anwalt über dies und das geredet hat und sonst mit niemanden, würde dies als Beweis ausreichen, den Anzeigenden ausfindig zu machen oder gerät der Zeuge, der ja selbst Kenntnis hat, selber in Verdacht, gerät er auch in Verdacht, wenn er von dem Gespräch, nicht aber von Einzelheiten, die ja dann nur der Anwalt wissen kann mitbekommen hat und man anhand einer Anzeige herauslesen kann, dass Dinge angegeben wurden, die nur ein Anwalt wissen konnte ?