Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre – durchaus komplizierte Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich zu beantworten versuchen:
1.
Nichts zu tun, ist keine gute Wahl in Ihrem Fall. Nach dem griechischen Recht ist es so, dass der erbrechtliche Grundsatz des „Vonselbsterwerbes“ gilt. Ähnlich wie im deutschen Erbrecht führt dies dazu, dass mit Erbfall, also dem Tode des Erblassers, die Besitztümer und alle Recht, Vermögenswerte etc. auf die Erben der jeweiligen Ordnung übergehen. Dies gilt jedoch nicht bei Grundstücken, denn zu deren Übertragung ist die Eintragung einer notariellen Annahmeerklärung vonnöten. Mit den Geschwistern kommt es zu einer Erbengemeinschaft. Eine Teilnahme an der Auseinandersetzung könnten diese aus der Treueverpflichtung der Gesellschafter zur Not auch einklagen. Außerdem können Sie auch nur mit der (s.u.) Ausschlagung einer Haftung auf die Nachlassverbindlichkeiten entgehen! Deswegen sollten Sie unbedingt auch reagieren!
2.
Weitere Kosten vollständig zu vermeiden, wird nicht möglich sein. Meines Erachtens wäre es auch keine schlechte Wahl, wenn der Anwalt – wie er es anbietet – alle wesentlichen Übertragungen und Formalitäten (Erbscheinsverfahren, Grundbuch etc.) für Sie regelt, zumal die Kosten dann auch von der Erbmasse getragen werden könnten. Jedenfalls – auch beim „Erbverzicht“ - werden sich Kosten (dazu unten) nicht vermeiden lassen.
3.
Auftraggeberin für den Anwalt sind die Schwestern. Auch nach griechischem Recht bedarf es insoweit eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrags (bzw. Vertragsschlusses), der mit Erteilung der Vollmacht dann auch vorliegt. Das heißt, mit anderen Worten, bisher kann dieser überhaupt keine Kosten verlangen.
4.
Sie können natürlich auf das Erbe verzichten: Die wäre durch Ausschlagung der Erbschaft zu bewerkstelligen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 4 Monate für den Erben, der seinen Wohnsitz im Inland hat. Ist der Wohnsitz im Ausland, beträgt die Ausschlagungsfrist ein Jahr (ZGB Art. 1847). Allerdings ist auch dafür die notarielle Form vonnöten. Die ist unter den Umständen zu bewirken, wie der griechische Anwalt es Ihnen bereits mitgeteilt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sonst kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, einen Notar mit internationaler Ausrichtung aufzusuchen, der, kann dann die erforderlichen Beglaubigungen für Sie durchführen bzw. in die Wege leiten. Für die kostenlose Vermittlung empfehle ich Ihnen einen Anruf bei der für Ihren Bezirk zuständigen Notarkammer.
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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