Jetzt hat unser Vermieter der Hausverwaltung eine Vollmacht gegeben, mit folgendem Wortlaut (1:1 kopiert): •Der Eigentümer bevollmächtigt die Mietpoolverwalterin unter ausdrücklicher Befreiung der Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Mietobjekt betreffen. ... Diese Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 174 BGB, insbesondere auf die Kündigung von Mietverhältnissen, Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen, sowie die Geltendmachung von Miet- und Kostenerhöhungen jeglicher Art. ... Meine Fragen: An wen haben wir uns zu wenden, sollten Mietmängel auftreten, die NICHT zum Sondereigentum gehören?