Sehr geehrter Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung ihrer Frage ist§ 97 UrhG
. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dessen Urheberrecht an einem Musiktitel verletzt wurde, vom Verletzer die Unterlassung des Verhaltens verlangen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist hierbei grundsätzlich die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig.
Schuldner dieses Unterlassungsanspruches ist zunächst einmal natürlich derjenige, der durch sein aktives Handeln die Urheberrechtsverletzung begeht, also derjenige der ein Musikstück herunterlädt oder dieses auf seiner Festplatte für die Tauschbörse bereithält. Dieser Täter der Urheberrechtsverletzung haftet auf Unterlassung und Schadensersatz und muss nach § 97a UrhG
auch die dem Verletzten entstandenen Anwaltskosten erstatten.
Daneben kann jedoch auch der Inhaber des Anschlusses als so genannter Störer in Anspruch genommen werden. So haftet nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch derjenige für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Haftung geht allerdings nur auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, nicht jedoch auf Schadensersatz.
Wenn der Internetanschluss also von dem Inhaber einem Dritten überlassen wird, so muss er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dass der Anschluss nicht zu einer Urheberrechtsverletzung benützt wird. So birgt das Überlassen des Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von diesen Urheberrechtsverletzung über den Zugang begangen werden. (LG Hamburg, 25.11.2010, 310 O 433/10
; LG Köln, 01.12.2010, 28 O 594/10
)
Dementsprechend müssten Sie, um sich gegen die geltend gemachten Abmahnkosten erfolgreich zur Wehr setzen zu können, darlegen können, inwieweit Sie notwendige Vorkehrungen dahingehend getroffen haben, dass Ihr Zwischenmieter den Internetanschluss nicht zu Urheberrechtsverletzungen benützt. Insbesondere nachdem es im Frühjahr wohl bereits einen ähnlich gelagerten Vorfall gab, hätten sie Ihren Anschluss entsprechend absichern müssen. Wenn Sie entsprechende Maßnahmen nicht ergriffen haben, so werden Sie zumindest hinsichtlich der Abmahnkosten neben Ihrem Zwischenmieter haften. Die Abmahnung könnte dann nur noch daraufhin überprüft werden, ob der zu Grunde gelegte Streitwert, aus dem sich letztendlich die Abmahnkosten berechnen, zutreffend angesetzt wurde. Zu darüber hinausgehenden Schadensersatz sind sie jedoch nicht verpflichtet.
Um der Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu entgehen, sollten Sie zumindest eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Hierzu und zu Überprüfung ob der Streitwert zutreffend festgesetzt wurde sollten sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Hierdurch entstehende Kosten soll natürlich dann im Anschluss so weit wie möglich ihren Zwischenmieter auferlegt werden. Ferner müssten Vorkehrungen getroffen werden, dass sie Anschluss zukünftig nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden kann. Möglicherweise wäre hierzu eine Vermietung der Wohnung ohne Internetanschluss die einfachste Option.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Sie schreiben, dass ich zumindest hinsichtlich der Abmahnkosten "neben" meinem Zwischenmieter haften musste. Was bedeutet "neben" in diesem Zusammenhang? Bedeutet das eine wie auch immer geartete Aufteilung der Abmahnkosten oder werde ich (vorausgesetzt der Anspruch ist gerechtfertig, was ich ja nicht weis, weil ich nicht in der Wohung wohne) zunächst alleine zahlen müssen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
rechtlich betrachtet haften Sie zusammen mit Ihrer Zwischenmieterin als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann also nach § 421 BGB
in Bezug auf die Kosten der Abmahnung von jedem die gesamte Leistung verlangen. Sie können dann intern nach § 426 BGB
Ausgleichung verlangen.
Da Sie nicht auf Schadensersatz haften gilt dies, wie oben bereits ausgeführt, aber nur für die Abmahnkosten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt