Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, daß der Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht mit dem Händler zustandegekommen ist, sondern, im Wege eines Agenturgeschäftes, mit dem Voreigentümer. Denn Sie schreiben, daß der Händler das Fahrzeug im Auftrag des Voreigentümers verkauft hat.
Somit werden Sie Gewährleistungsrechte nur gegenüber dem Voreigentümer geltend machen können, da dieser Ihr Vertragspartner ist. Wenn im Vertrag kein Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde, stehen Ihnen aufgrund der §§ 437 ff BGB
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Danach wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag, bzw. eine Minderung des Kaufpreises möglich, wenn das Fahrzeug beim Gefahrübergang mit einem die Gebrauchtauglichkeit mindernden Mangel behaftet war. Davon kann man nach Ihrer Schilderung ausgehen, die Beweislast dafür liegt jedoch bei Ihnen.
Da Sie das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer gekauft haben, sondern von Privat, wird Ihnen auch die gesetzliche Beweiserleichterung des Verbrauchsgüterkaufs innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf nicht helfen, da diese nicht anwendbar ist.
Unabhängig davon, ob Sie den Beweis des Vorliegens eines Mangels schon bei Gefahrübergang erbringen können, werden Sie vom Kaufvertrag aber erst zurücktreten können, wenn Sie dem Verkäufer
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Dies ist bislang aber offenbar noch nicht geschehen, da Sie nicht den Verkäufer auf Nachbesserung, sondern den Händler aus dem Garantievertrag in Anspruch genommen haben. Dem Verkäufer selbst haben Sie aber nach Ihrer Schilderung noch keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, so daß Ihnen ein Rücktrittsrecht gegenwärtig ebensowenig zustehen wird, wie ein Minderungsanspruch.
Sie sollten deshalb nun den Verkäufer auffordern, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen. Setzen Sie ihm eine Frist und lassen Sie sich nicht an das Autohaus verweisen: Nicht das Autohaus, sondern der Voreigentümer ist (nach Ihrer Schilderung und vorbehaltlich einer Prüfung des Kaufvertrages) Ihr Vertragspartner.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder scheitert diese, bzw. ist sie nicht möglich, steht Ihnen das Rücktrittsrecht aus § 440 BGB
zu, bzw. können Sie den Kaufpreis gem. § 441 BGB
mindern.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Diese Antwort ist vom 31.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Morgen,
vielen herzlichen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Nachdem wir den Kaufvertrag nochmals ganz genau durchgegangen sind stehen noch folgende Fragen im Raum:
- der Kaufvertrag (Kaufvertrag der Volkswagen AG nach unverbindlicher Empfehlung des ZDK, Bonn Stand 04/2003) wurde zwischen uns und dem Autohaus abgeschlossen; unter Bemerkungen ist lediglich "im Kundenauftrag" vermerkt.
Wir erhielten zur Übergabe eine elektronisch erstellte "Rechnung" des Privatmannes (ohne Unterschrift)in der lediglich ,...wie besichtigt..., erwähnt ist.
Ist der private Verkäufer somit wirklich nicht von der Sachmängelhaftung befreit und können wir ihm zu einer Nachbesserung innerhalb von 2 Wochen auffordern?
Können wir betimmen in welcher Werkstatt die Nachbesserung erfolgen soll? (Der Händler bei dem der Wagen gekauft wurde liegt in 50 km Entfernung!)
Wie sollten wir vorgehen, falls sich der private Verkäufer nicht auf die Nachbesserung einläßt?
Mit freundlichen Grüßen und einen guten Wochenstart!
Zwar schreiben Sie, daß der Kaufvertrag mit dem Autohaus abgeschlossen wurde, aber die Rechnung von dem Privatverkäufer erhielten. Ich gehe daher weiterhin davon aus, daß dieser auch der Verkäufer des Fahrzeugs und ihr Vertragspartner ist.
Sie können und sollten Ihn also zur Nachbesserung auffordern. Die Entscheidung, auf welche Weise er das machen will (und wo!) liegt aber beim Verkäufer. Die mit der Nachbesserung verbundenen Kosten gehen dabei zu Lasten des Verkäufers.
Verweigert er die Nachbesserung, steht Ihnen das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ich empfehle Ihnen dann allerdings, einen Anwalt einzuschalten, der Ihre Rechte durchsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann