Der Nachbar teilte nun mit, dass er der Eintragung einer Baulast nur dann zustimmt, wenn wir im Gegenzug durch eine grundbuchliche Eintragung, die unser Grundstück belastet, uns verpflichten, dass auf unserem Grundstück jetzt und alle Zeit, also auch für den möglichen Käufer, nur ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen gebaut werden kann, obwohl, wie schon erwähnt, der öffentliche Bebauungsplan eine größere Wohneinheit zulassen würde. ... Kann dies jetzt auf einen zukünftigen Käufer übertragen werden, obwohl der Nachbar zuerst einmal ohne Bedingungen von seinem Rücknahmerecht des Grundstücks zurückgetreten ist?