Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Liefert der Verkäufer die Kaufsache gar nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB
). Die Folge ist dann, dass dem Käufer der schon bezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen ist.
Daneben hat der Käufer auch noch einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch diese Pflichtverletzung des Käufers entstandenen Schadens, also in Ihrem Fall die Mehrkosten für den Kauf der Waren bei einem anderen Händler sowie die Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte.
Da Sie dem Verkäufer bereits eine Frist bis 22.12. gesetzt haben, können Sie grundsätzlich vom Kaufvertrag erst zurücktreten, wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist. Den Ersatzkauf bei einem anderen Händler könnten Sie somit auch erst dann tätigen. Dies dürfte jedoch relativ knapp mit der pünktlichen Lieferung bis Weihnachten werden.
Aufgrund der mir vorliegenden Informationen kann ich Ihnen daher im Ergebnis folgende beide Lösungsmöglichkeiten vorschlagen:
(1) Sie fordern den Verkäufer nochmals zur umgehenden Lieferung auf. Dabei weisen Sie ihn bereits auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Lieferung hin (Rücktritt, Ersatz der Mehrkosten sowie der eventl. Anwaltskosten). Verweigert der Verkäufer dann die Lieferung, können Sie nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
auch ohne Fristsetzung zurücktreten. Sie haben dann auch den beschriebenen Anspruch auf Ersatz der Mehr- und Anwaltskosten.
(2) Sie bestellen parallel die gewünschte Ware bei einem anderen Internethändler. Kommt die eigentliche Ware nicht bis zum 22.12. treten Sie wie oben beschrieben vom Kaufvertrag zurück und machen Ihren Kaufpreis sowie die Mehr- und eventl. Rechtsanwaltkosten geltend. Kommt die Ware noch rechtzeitig widerrufen Sie den Vertrag über die Ersatzsache. Ein entsprechendes Widerrufsrecht steht Ihnen nach § 312d BGB
für Internetbestellungen (gegenüber gewerblichen Verkäufern) zu. Es gibt auch Offline-Händler, die ein entsprechendes Rückgaberecht einräumen.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Frage beantwortet zu haben.
Falls Sie eine außergerichtliche Vertretung wünschen, bitte ich Sie Kontakt über den Link der persönlichen Beratungsfrage aufzunehmen. Ich würde Ihnen dann ein entsprechendes Vergütungsangebot unterbreiten. Ich muss Sie jedoch daraufhinweisen, dass es im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung für Sie wesentlich preiswerter wird, wenn Sie sich einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe suchen, da meine Fahrtkosten nicht ersatzfähig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Gustav-Adolf-Straße 17
04105 Leipzig
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