Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Online-Anfrage wie folgt.
Ihr Nachbar hat die Rücknahme des Grundstücks verweigert, obwohl er dazu vertraglich verpflichtet gewesen wäre. Wie Sie schreiben, hätten Sie das Grundstück bis Ende 2005 mit einem Einfamilienhaus bebauen müssen. Sofern dies nicht erfolgt, hätte Ihr Nachbar das Grundstück zurück nehmen müssen. Da Ihr Nachbar sich nicht an diese Vereinbarung hält, sind auch Sie nicht mehr daran gebunden (§ 242 BGB
). Dabei interpretiere ich Ihre Ausführungen so, dass Ihr Nachbar seinerseits das Recht hat, das Grundbuch zurückzuverlangen und Sie Ihrerseits das Recht haben sollten, von Ihrem Nachbarn die Rücknahme zu verlangen.
Sie sind nun aber darauf angewiesen, eine Baulast einzutragen. Dafür benötigen Sie die Zustimmung des Nachbarn. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Zustimmung sich eventuell aus dem Kaufvertrag ergibt. Dies ist aber eine Einzelfallbewertung. Eine Sichtung des Kaufvertrages wäre insofern erforderlich. Dies ist insbesondere auch in Bezug auf die von Ihnen erwähnte Frist wegen des Ablaufs der Rücknahmemöglichkeit erforderlich.
Alternativ, kommt die Möglichkeit in Betracht, Ihren Nachbarn auf Erfüllung seiner Rücknahmepflicht in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus können Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihren Nachbarn geltend machen, da er seiner Rücknahmepflicht nicht nachkommt.
Der Verkauf des Grundstücks und die entsprechende Übertragung des Eigentums auf einen Käufer erfolgt insofern wie Ihr Eigentumsrecht besteht. Der Käufer würde genau in Ihre Rechtsposition eintreten, so dass der Verkauf des Grundstücks nicht verhindert wird.
Eine Verpflichtung zur Grundbucheintragung der Zuwegung gibt es nicht. Sie ist aber empfehlensweit, da sich das Grundstück so besser verkaufen lässt.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Ich möchte Ihnen dringend weitere anwaltliche Beratung nahelegen. Insbesondere ist eine verlässliche Auskunft nur nach Sichtung des Vertrages möglich.
Soweit hier ersichtlich, liegt es jedoch nahe, dass sich der Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zu der Baulast als Nebenpflicht zu dem Kaufvertrag ergibt, es sei denn die von Ihnen erwähnte Frist ist abgelaufen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst zu Ihrer Zufriedenheit geantwortet zu haben. Für weitere Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
Eingang C
20375 HAMBURG
TEL.: 040 / 43 209 - 227
FAX: 040 / 43 209 - 229
EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
Danke für ihre Antwort, vielleicht habe ich mich etwas undeutlich ausgedrückt
Der ehemalige Eigentümer unseres Grundstücks, also der Nachbar, der jetzt die Baulast für seinen Weg, den wir benutzen dürfen, verweigert, hat laut Kaufvertrag und Grundbucheintragung keine Rücknahmepflicht, sondern das RücknahmeRECHT für unser Grundstück. Laut Kaufvertrag tritt dieses Recht ein, da wir bis zum festgesetzten Termin Ende 2005 kein EFH auf dem Grundstück gebaut haben. Der Nachbar verzichtet auf sein RECHT der Rücknahme, macht aber die og. Probleme bzgl. der Baulastzustimmung. Das Geh-Fahr und Leitungsrecht ist für die Zuwegung im Grundbuch des dem Nachbar gehörenden Grundstücks dinglich abgesichert.
Bitte überprüfen sie noch einmal ihre Antwort vor diesem Hintergrund.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Klarstellung. Leider ändert sich damit die rechtliche Situation zu Ihren Ungunsten.
Ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der Eintragung einer Baulast besteht nicht. Die Rechtsprechung hat einen solchen Anspruch auf vertragliche Absprachen gestützt.
In Ihrem Fall ist nun auf den geschlossenen Kaufvertrag abzustellen. Da Ihr Nachbar sich nicht verpflichtet hatte, das Grundstück im Falle der Nichterrichtung eines EFH zurückzunehmen, sondern nur das Recht hatte, dieses zurückzufordern, hat es für Sie keine Konsequenzen, dass der Nachbar nun auf sein Recht verzichtet hat. Der Verzicht auf ein Recht, ist ohne Auswirkung auf Ihre Pflicht. Damit sollten Sie lediglich ein EFH auf dem Grundstück bauen können. Daraus ergibt sich auch, dass der Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zu Baulasteintragung sich nur auf ein EFH bezieht.
Dies widerspricht auch nicht dem geltenden Bauplanungs-/ordnungsrecht. Selbst dann, wenn Sie nach dem Bebauungsplan eine Baugenehmigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses bekommen könnten, müssen Sie beachten, dass diese Erwägungen sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zur Baubehörde bezieht. Sie sind leider zivilrechtlich auf den Anspruch gegen Ihren Nachbarn angewiesen. Dieser richtet sich nach der Rechtsprechung nach den vertraglichen Regeln (s.o.).
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können. Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie auf diesem Forum lediglich eine Erstberatung bekommen können. Aufgrund der Komplexität Ihres Falles möchte ich Ihnen raten, weiteren anwaltlichen Rat unter Beachtung des Kaufvertrages einzuholen. Sofern Sie es wünschen, stehe ich Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
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