Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Es ist davon auszugehen, dass im Kaufvertrag von privat die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde.
Sachmangelrechte können Sie daher nur geltend machen, wenn ein Schaden vorliegt, der nicht so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann, Sie von Ihrem Verkäufer über den Schaden arglistig getäuscht wurden oder die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht mit der tatsächlichen übereinstimmt.
Sie müssen beweisen, dass kein Bagatellschaden vorliegt.
"Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war." (BGH, Urt. v. 10.10.2007 - VIII ZR 330/06, Rn 20).
1.
Sie haben keinen Anspruch gegen den Verkäufer des Autohauses auf Auskunft.
Einen Anspruch gegen Ihren Verkäufer haben Sie grundsätzlich. Er wird aber auch nicht wissen, ob es hier vor seiner Zeit eine "massive Unfallinstandsetzung" gegeben hat.
2.
Ob es sich um eine Beilackierung und einen (nicht offenbarungspflichtigen) Bagatellschaden oder um einen Sachmangel handelt, wird - wenn überhaupt - nur ein (auch finanzielle) aufwendiges Sachverständigengutachten ermitteln können.
3.
Je nachdem, was Ihre Ziele sind (Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung), sollten Sie sich mit dem Verkäufer einigen.
Weisen Sie ihn auf das finanzielle und rechtliche Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung hin.
Sie tragen allerdings die Beweislast für alle Ihnen günstigen Tatsachen (Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit; kein Bagatellschaden, ein eventuelles arglistiges Verschweigen des Verkäufers).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr RA Eichhorn,
vielen Dank für Ihre werten Ausführungen. Schade dass mein Vater vor 7 Jahren verstorben ist. Er war selbst über 50 Jahre Rechtsanwalt :-(
Es heißt für mich als "Geschädigter":
Ich muß dem Verkäufer nachweisen (Gutachten, etc.) dass es sich bei dem angegebenen "kosmetischen Nachlackieren" um mehr als nur eine "Bagatelle" im rechtlichen Sinne gehandelt hat. Inwieweit er mit dem Autohändler verstrickt ist, kann ich hier nicht nachvollziehen! Mich machte aber der Spruch des Autohändlers "Fragen Sie den Herr XXXXX, der weiß das!" stutzig!!
Mein Verkäufer stellt sich jetzt stur und schweigt.
Ich kaufe mir jetzt ein sogenanntes "Schichtdickenmessgerät". Mit dem kann ich die unterschiedlichen Schichtdicken des Lackes an einem Fahrzeugteil (Türe, Kotflügel, Motorhabe...) messen. Sollten eklatante Unterschiede zwischen der linken Fahrzeugseite (unfallfrei?) und der rechten Seite (nachlackiert!) festzustellen sein, werde ich ein Gutachten bei einem befreundeten Sachverständigen-Ingenieurbüro in Auftrag geben.
Da wird dann "zeigen" inwieweit die Aussagen meines Verkäufers oder die des Händlers zutreffen!
Ich sage jetzt schon vielen Dank für die kurze Stellungnahme zu meiner Nachfrage!
Gruß MB
In Ordnung.
Beachten Sie bitte, dass es keine feste Geringfügigungsgrenze gibt und Gerichte auch schon 800 und 1000 € angenommen haben.
Viel Erfolg.