Zuteilung
vom 11.1.2009
30 €
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Jeder Miterbe kann daher nur über seinen Anteil am Nachlaß (Erbteil) verfügen, und dieser allein unterliegt auch der Vollstreckung durch seine Gläubiger (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2033.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2033 BGB: Verfügungsrecht des Miterben">§ 2033 BGB</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/851.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 851 ZPO: Nicht übertragbare Forderungen">§§ 851</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/859.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 859 ZPO: Pfändung von Gesamthandanteilen">859 ZPO</a>). ... RG. 60, 133, 134) der Anspruch auf Auszahlung, des auf den Erbteil bei der Auseinandersetzung treffenden Betrages, der letztere aber besteht für den betreffenden Miterben oder denjenigen, der von demselben auf Grund der Abtretung oder Pfändung dieses Anspruchs Rechte ableitet, überhaupt nur dann, wenn noch zur Zeit der Auseinandersetzung der Anteil am Nachlasse dem Miterben selbst zusteht und nicht vorher abgetreten oder gepfändet ist.