Sehr geehrter Ratsuchender,
Bitte beachten Sie, dass ohne eingehende Prüfung der gesamten familienrechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – die im Rahmen dieses Forums nicht geleistet werden kann – anhand der von Ihnen übermittelten Informationen nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage möglich ist:
zu 1.:
Grundsätzlich ist eine außergerichtliche Lösung vorzuziehen. Einem Verkauf müssen Sie nicht und sollten Sie auch nur zustimmen, wenn die Erfolgsaussichten für eine gerichtliche Zuweisung der gemeinschaftlichen Ehewohnung an Ihre Ehefrau überwiegend sind.
Hierbei kommt es darauf an, ob eine Überlassung des ganzen Hauses an Ihre Noch-Ehefrau zur alleinigen Benutzung „notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden“ (§ 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB
), wobei bei der Prüfung der Gesamtumstände an vorderster Stelle eine mögliche Beeinträchtigung des Wohls der Kinder berücksichtigt wird. Zumeist wird dem sorgeberechtigten Elternteil die Wohnung und der für die Kinder erforderliche Hausrat zugewiesen, um ihnen ihre Umwelt zu erhalten und weil dem dann alleinstehenden Ehegatten nach den Verhältnisses des Wohnmarkts ein Umzug in der Regel eher zuzumuten ist.
Ihnen stünden dann ggf. Ansprüche auf Nutzungsvergütung gemäß
§ 1361 b Abs. 2 BGB
zu.
Andernfalls wäre daran zu denken, im Vorfeld der Scheidung eine gemeinsamen Regelung über den Zugewinnausgleich sowie Vereinbarungen über Ihr gemeinschaftliches Eigentum und den Hausrat zu treffen, die Ihnen die weitere alleinige Nutzung des Hauses gegen Ausgleichszahlung sichern.
zu 2.:
Anders als im Verfahren der gerichtlichen Wohnungszuweisung wird im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens ein Ausgleichsanspruch in Geld gegenüber dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn zugesprochen.
Nur dann, wenn Ihr übriges Vermögen nicht ausreicht, um Ihre künftige Ex-Gattin auszuzahlen, käme dann eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Teilungsversteigerung in Betracht, wenn Sie beide sich nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen sollten.
zu 3.:
Auch in der Trennungsphase haben beide Ehegatten das Recht, jederzeit die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herauszuverlangen, soweit sie nicht von dem anderen Ehegatten unter Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall „zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt“ werden, § 1316 a Abs. 1 BGB
.
zu 4.:
§ 1361 a BGB
verschafft Ihrer Ehefrau nur einen Überlassungsanspruch, keinen Beschaffungsanspruch. Dementsprechend können Sie die Übergabe der Gegenstände so gestalten, dass Ihre Ehefrau hierzu nicht das Haus betreten muss.
Allerdings empfiehlt es sich unbedingt, eine solche Übergabe vorher miteinander abzusprechen. Gegebenenfalls können Sie ja auch eine Vertrauensperson einschalten, die für Sie den Termin nach Ihren Weisungen wahrnimmt und für eine ordnungsgemäße Überlassung der Haushaltsgegenstände Sorge trägt.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Rechtsanwalt Sie weiter umfassend beraten und die hier erforderlichen Schritte einleiten wird.
Sprechen Sie ihn einfach auf die von mir dargestellten Punkte an.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen für´s Erste weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank für ihre rasche Antwort,
meine Frau hat ja bereits seit März 2005 eine neue Wohnung in der
auch unsere gemeinsamen Kinder und ihr neuer LG wohnt.
Hätte ihre Wohungszuweisungsklage Aussicht auf Erfolg ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Die konkreten Erfolgsaussichten, die Ihr Anwalt zu prüfen hat, hängen von der Gesamtheit aller mir im Detail nicht bekannten Umstände ab, die für oder gegen einen schweren Härtefall sprechen.
Die Tatsache, dass Ihre Ehefrau bereits anderweitig dauerhaften Ersatz für die Kinder und sich gefunden zu haben scheint, spricht natürlich deutlich für Sie.
Die bloße Absicht der Veräußerung Ihres gemeinsamen Anwesens reicht jedenfalls nicht aus, um zugunsten Ihrer Ehefrau eine unbillige Härte anzunehmen.
Zu werten ist aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände – wie gesagt – vorrangig das Wohl der Kinder, anhand der konkret gegebenen Verhältnisse.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine genauere Festlegung im Rahmen dieser summarischen Prüfung nicht möglich ist.
Sie sollten möglichst zeitnah versuchen, mit Hilfe Ihres Anwalts die Nutzungsverhältnisse an Ihrem gemeinschaftlichen Eigentum zu Ihren Gunsten gegen Ausgleich in Geld einvernehmlich zu regeln, etwa im Rahmen einer Gesamtlösung auch aller familienrechtlichen Ansprüche.
M. f. G.
RA Wolfram Geyer