„Einladung zum Beratungsgespräch" der AOK bei Arbeitsunfähigkeit in Niedersachsen
vom 28.7.2014
49 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Guten Tag, folgende Einladung hat ein Klient von der AOK erhalten: „...Sie sind zurzeit arbeitsunfähig erkrankt und erhalten von uns Krankengeld. lch lade Sie zu einem Beratungsgespräch am xxx, dem TT.MM.2014 um xx.00 Uhr in unser Servicezentrum, xxx ein, um mit lhnen über die weiteren Schritte im Zusammenhang mit lhrer Arbeitsunfähigkeit zu sprechen. ... Fragen: 1.Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf der die Krankenkasse den Arbeitnehmer in der Phase der a) Lohnfortzahlung und/oder b) des Krankengeldbezuges zu einem Beratungsgespräch einladen kann? 2.Muss der Arbeitnehmer an dem Beratungsgespräch teilnehmen oder ist das ein freiwilliges Angebot der Krankenkasse, welches auch als ein freiwilliges Angebot bezeichnet werden sollte?