Sehr geehrter Fragesteller,
bezieht Ihre Frau Leistungen wie ALG 1 oder ALG 2, ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__x.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 5 SGB 5</a>. Bezieht sie keine Leistungen und sind die Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5</a> erfüllt, so besteht die Möglichkeit, der GKV den Beitritt als freiwilliges Mitglied anzuzeigen. Insbesondere muss aber die Vorversicherungszeit erfüllt sein, d.h. sie müsste in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate in der GKV versichert gewesen. Der Beitritt ist fristgebunden und muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.
Da sie zuletzt gesetzlich krankenversichert war, ist sie aber auch dann in der GKV nach § 5 Nr. 13 SGB 5
pflichtversichert, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankenversicherungsfall hat. Ist sie nach dieser Vorschrift pflichtversichert, besteht im Krankheitsfall nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 44 SGB 5</a> allerdings z.B. generell kein Anspruch auf Krankengeld. Anders bei einem Beitritt als freiwilliges Mitglied, hier bieten die meisten Krankenkassen Wahltarife mit und ohne Krankengeld an.
Ist Ihre Frau in der GKV pflicht- oder freiwillig versichert, können Ihre Kinder bei deren Krankenkasse familienversichert werden (jedenfalls solange sie minderjährig sind und kein eigenes Einkommen haben und die weiteren Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 10 Abs. 1 SGB 5</a> vorliegen). Auf die Höhe Ihres eigenen Einkommens kommt es dabei nicht (mehr) an, da sie geschieden sind.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske !
Danke für die schnelle Antwort. Zusammgenfaßt habe ich für mich mitgenommen, das meine Frau und die Kinder, unabhängig davon ob sie dieses oder nächstes Jahr arbeitslos wird (was hoffentlich nicht eintritt), in jedem Fall über die GKV versichert ist und mir keine Zahlungen für eine private Krankenversicherung der Kinder drohen. Ich hoffe ich habe das richtig wieder gegeben ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, solange Ihre Frau sich zwischenzeitlich nicht privat versichert, ist sie in jedem Fall in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ihre Kinder können dann bei ihr kostenlos mit familienversichert werden (jedenfalls solange sie noch minderjährig sind und kein eigenes Einkommen haben).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin