Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. kann die KK aufgrund der 3 Monate "Pausierung" in irgendeiner Form die Zahlung von Mutterschafts-, Elterngeld oder anderen Leistungen ablehnen?
Nein, denn nach § 24i SGB V
hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wer Anspruch auf Krankengeld hat und Anspruch hierauf haben Personen, die gesetzlich krankenversichert sind.
2. a) die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich nach den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutz?
Das ist richtig, denn die Höhe berechnet sich nach den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist, die sich nach § 3 Abs. 2 MuSchG
ergibt.
b. Kann man den unbezahlten Urlaub dabei irgendwie aus dem Berechnungszeitraum rausnehmen lassen?
Nein. Das Gesetz sieht eine solche Ausnahme nicht vor.
Das Arbeitsentgelt ist also entscheidender Anknüpfungspunkt, ggf. wird dasjenige einer gleichartig Beschäftigten zugrunde gelegt (§ 24i Abs. 2 S. 4 SGB V
). Den Unterschiedsbetrag zwischen der Höchstsumme von 13 € sowie dem auf den unterschiedlichen Wegen der S. 1–4 berechneten Nettoarbeitsentgelt trägt der ArbGeb o. die für die Zahlung von Mutterschaftsgeld zuständige Stelle im Wege eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG
.
3. die Höhe des Elterngeldes berechnet sich nach den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, kann man den unbezahlten Urlaub dabei irgendwie aus dem Berechnungszeitraum rausnehmen lassen?
Nach § 2 b Abs.1 Nr. 2 BEEG
werden Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld ausgeklammert.
Das bedeutet im Endeffekt, dass der Bemessungszeitraum drei Monate weiter zurückverschoben wird auf einen Zeitraum, in dem entsprechendes Arbeitsentgelt verdient wurde, was dann zu einer Erhöhung des Elterngeldes führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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