Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, mein Vater bekommt seit etwa einem Jahr die Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach SGB XII. ... In diesem Zusammenhang stellen sich aus meiner Sicht folgende Fragen: 1)Da die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach meinem Verständnis dann insgesamt ausgeschlossen ist, wenn zumindest ein Kind des Leistungsberechtigten über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt (bei der Hilfe zur Pflege ist ein Rückgriff auf das Kind meines Wissens schon weit unterhalb einer Summe von 100.000 € möglich), stellt sich für mich die Frage ob der Sozialträger die bereits gezahlten Leistungen rückwirkend vom Unterhaltspflichtigen einfordern kann, nämlich dann wenn die entsprechende Prüfung der Einkünfte zum Zeitpunkt der Gewährung nicht erfolgte bzw. vom Sozialträger versäumt wurde. 2)Inwieweit wird bei der Berechnung meiner Leistungsfähigkeit meine Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Kind berücksichtigt? ... Zum Beispiel dann, wenn die tatsächlichen Mietkosten (in unserem Fall die Warmmiete von ca. 1.500 €), die im Selbstbehalt (für verheiratete 3.240 €) angenommene Warmmiete von 860 € übersteigen. 4)Sollten wir uns für den Kauf einer Eigentumswohnung entscheiden: Wie wird der Wohnvorteil berechnet?