Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Vorangestellt sei, dass die Chancen darauf einer Provisionszahlung vorliegend zu "umgehen" als relativ gering einzuschätzen sind, jedoch ein Widerruf in Betracht zu ziehen sein könnte. Dazu wäre jedoch der Maklervertrag insgesamt zu prüfen.
1. Doppelmaklerrolle
Grundsätzlich gilt gem. § 654 BGB
, dass für den Fall dass der Doppelmakler im Falle der doppelten Vermittlungstätigkeit gegen das Gebot der Neutralität oder gegen das Gebot der Zurückhaltung in der Preisdiskussion verstößt oder die Parteien nicht über die doppelte Vermittlungstätigkeit informiert, dieser seinen Provisionsanspruch verliert.
Hier wurden Sie von dem Makler jedoch offensichtlich darüber aufgeklärt, dass dieser auch für die andere Seite Provisionspflichtig tätig ist. Auch wenn die Formulierung etwas ungünstig gewählt wurde, wird dies wohl nicht dazu führen, dass eine fehlende Aufklärung anzunehmen sein könnte. Immerhin ist der Formulierung eindeutig zu entnehmen, dass eine Tätigkeit "für die andere Seite" ausgeübt wird / werden kann. Auch kommt es nicht darauf an wie Sie dieses Formulierung verstanden haben, sondern wie diese ein "objektiver Dritter" verstehen würde.
2. Haustürgeschäft
Sofern der Maklervertrag hier als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde wäre dies von Ihnen nachzuweisen. Angenommen dies gelänge, müsste der Makler Sie mit dem Vertrag auch über ein bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt haben. Sofern dies nicht der Fall gewesen ist, könnte der Maklervertrag in der Tat auch jetzt noch Widerrufen werden.
Hier kommt es darauf an wie der Maklervertrag ausgestaltet ist! In der Regel enthalten Maklerverträge eine Klausel aus der Hervorgeht, dass der Makler unmittelbar nach Abschluss der Vertrages mit der Leistungserbringung beginnen soll. In diesem Fall wären Sie bei einem Widerruf zwar nicht mehr an den Maklervertrag gebunden, aber wenn der Makler eine Leistung bereits erbracht hat, stünde diesem grundsätzlich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu (§ 357 Abs. 8 BGB
n.F.). Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich am Gesamtpreis der Leistung (Provision) (§ 357 Abs. 8 Satz 4 BGB
). Da die Provision hier schon am unteren Ende angesetzt ist, wird der Wertersatz kaum darunter liegen.
Nur wenn dies nicht vereinbart wurde und der Nachweis darüber gelingen würde, dass ein Haustürgeschäft vorliegt, käme ein Widerruf in Betracht.
3. Andere Möglichkeiten
Andere Möglichkeiten sich von diesem Vertrag zu lösen sind nicht erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Nadiraschwili,
vielen Dank für ihre prompte und umfassende Antwort. Besteht für uns die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Verträge zwischen Makler und Verkäufer zu fordern oder kann das der Makler verweigern?
Viele Grüße
Ein Anspruch auf Einsichtnahme wird (jedenfalls außergerichtlich) nicht bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt