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Maklerprovision (Doppelmakler + Widerruf Fernabsatz/Haustürgeschäft?)

| 13. März 2015 07:27 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


09:24

Zusammenfassung

Widerruf eines Maklervertrags als Haustürgeschäft

Im Zuge eines Hauskaufes sind wir über immobiliens-scout-24.de auf einen Objekt in unserer Nähe aufmerksam geworden. Das Inserat wurde von einem Makler eingestellt, der uns sehr freundlich und bereitwillig am nächsten Tag (26.09.) gemeinsam mit dem Verkäufer durch das Haus geführt hat.
Im Expose (online und in Papierform) stand "Bei Kaufvertragsabschluss berechnen wir dem Käufer eine Provision in Höhe von 3% zzgl. Mwst. vom Kaufpreis" und am Ende "Der Kaufpreis beträgt 280.000,- EUR zzgl. 3,57% Prov."
Wir haben uns das Haus dann noch einige Male gemeinsam mit Makler und Eigentümer angesehen. Als wir zum Kauf bereit waren und der Kaufpreis feststand, legte uns der Makler in unserer Wohnung zwei A4-Seiten vor. Einen Kaufinteressenten-Nachweis und einen Kaufinteressenten-Makler-Vertrag. Letzterer war falsch datiert (26.09.) was uns aber nicht auffiel. Es gab noch zwei Sätze, die hier evtl. relevant sind:
1. Eine handschriftliche Eintragung "Provision fällig bei Kaufpreisfälligkeit (wurde im Büro des Maklers so ausgehandelt)". Das wäre für uns ein Vorteil, weil wir so auf seine Provision keine Grunderwerbssteuer zahlen müssten.
2. "Der Makler darf für die andere Seite provisionspflichtig sein". Das haben wir überlesen und im Nachhinein gedacht, es ginge um evtl. Provisionszahlungen von ihm an andere Makler -- schließlich waren uns seine Pflichten egal. Im allgemeinen Redeschwall des Maklers haben wir jedenfalls nicht viel nachgedacht und unterschrieben.

Der Kaufinteressenten-Nachweis war richtig auf den 01.12. datiert und auf das konkrete Objekt ausgestellt. Auch hier war der Satz "... so beträgt die vom Käufer zu zahlende Courtage … einschließlich Mwst. 3,57% des Kaufpreises." Wir haben mit dem Makler darüber gesprochen, dass es eine merkwürdige Konstellation ist: Er wird vom Verkäufer beauftragt und verdient mit der Höhe des Kaufpreises, während er von uns bezahlt wird -- und in unserem Interesse ja ein geringerer Kaufpreis ist. Er sagt, das sei ebenso, es wäre immer noch besser als bei Anwälten, die auch im Falle einer Niederlage Geld bekommen. Er bekäme sein Geld ja nur, wenn der Kaufvertrag auch zustande käme.
Naja, viel Raum für Verhandlungen war ohnehin nicht, weil die Provision von 3,57% ja am unteren Ende angesiedelt war. War ja auch ein sympathischer Makler.

Nach Unterschrift am 04.12. haben wir Mitte Dezember erfahren, dass er vom Verkäufer ebenso 3,57% vom Kaufpreis erhält. Wir fühlen uns getäuscht, zumal bei der Höhe der Gesamtprovision durchaus eine Verhandlung sinnvoll und erfolgsversprechend gewesen wäre.

Einen Vorschlag zur nachträglichen Senkung unserer Käuferprovision (aufgrund der verschwiegenen Doppelmaklerrolle) auf 6.000€ hat er abgelehnt. Ich fordere seit Mitte Februar kontinuierlich Informationen dazu von ihm an, in welcher Rolle er für den Verkäufer tätig war und welche Geschäftsbeziehungen und Verträge bestehen oder bestanden. Alle Bemühungen, sein Wirken korrekt einzuschätzen, werden ignoriert. Der Verkäufer (älterer Mann, 75 Jahre, wirkt ehrlich) sagt, er hätte keine Unterlagen darüber ob und was er dem Makler unterschrieben hat.

Am 10.02. war Hausübergabe und am 25.02. wurde der Kaufpreis vollständig bezahlt.
Am 09.03. kam seine Rechnung in voller Höhe (3,57% auf 250.000€)

Wie stehen unsere Chancen, seinen Provisionsanspruch zu senken oder gar abzuweisen?

Verschwiegene Doppelmaklerrolle, obwohl das Thema besprochen wurde?
Haustürgeschäft? (Ich war erst Anfang Februar das erste Mal in seinen Geschäftsräumen -- auch wenn das fälschlicherweise anders unterschrieben wurde)
Täuschung?
Irgendeine andere Chance?

13. März 2015 | 08:16

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Vorangestellt sei, dass die Chancen darauf einer Provisionszahlung vorliegend zu "umgehen" als relativ gering einzuschätzen sind, jedoch ein Widerruf in Betracht zu ziehen sein könnte. Dazu wäre jedoch der Maklervertrag insgesamt zu prüfen.

1. Doppelmaklerrolle
Grundsätzlich gilt gem. § 654 BGB , dass für den Fall dass der Doppelmakler im Falle der doppelten Vermittlungstätigkeit gegen das Gebot der Neutralität oder gegen das Gebot der Zurückhaltung in der Preisdiskussion verstößt oder die Parteien nicht über die doppelte Vermittlungstätigkeit informiert, dieser seinen Provisionsanspruch verliert.

Hier wurden Sie von dem Makler jedoch offensichtlich darüber aufgeklärt, dass dieser auch für die andere Seite Provisionspflichtig tätig ist. Auch wenn die Formulierung etwas ungünstig gewählt wurde, wird dies wohl nicht dazu führen, dass eine fehlende Aufklärung anzunehmen sein könnte. Immerhin ist der Formulierung eindeutig zu entnehmen, dass eine Tätigkeit "für die andere Seite" ausgeübt wird / werden kann. Auch kommt es nicht darauf an wie Sie dieses Formulierung verstanden haben, sondern wie diese ein "objektiver Dritter" verstehen würde.

2. Haustürgeschäft
Sofern der Maklervertrag hier als Haustürgeschäft abgeschlossen wurde wäre dies von Ihnen nachzuweisen. Angenommen dies gelänge, müsste der Makler Sie mit dem Vertrag auch über ein bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt haben. Sofern dies nicht der Fall gewesen ist, könnte der Maklervertrag in der Tat auch jetzt noch Widerrufen werden.

Hier kommt es darauf an wie der Maklervertrag ausgestaltet ist! In der Regel enthalten Maklerverträge eine Klausel aus der Hervorgeht, dass der Makler unmittelbar nach Abschluss der Vertrages mit der Leistungserbringung beginnen soll. In diesem Fall wären Sie bei einem Widerruf zwar nicht mehr an den Maklervertrag gebunden, aber wenn der Makler eine Leistung bereits erbracht hat, stünde diesem grundsätzlich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu (§ 357 Abs. 8 BGB n.F.). Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich am Gesamtpreis der Leistung (Provision) (§ 357 Abs. 8 Satz 4 BGB ). Da die Provision hier schon am unteren Ende angesetzt ist, wird der Wertersatz kaum darunter liegen.

Nur wenn dies nicht vereinbart wurde und der Nachweis darüber gelingen würde, dass ein Haustürgeschäft vorliegt, käme ein Widerruf in Betracht.

3. Andere Möglichkeiten
Andere Möglichkeiten sich von diesem Vertrag zu lösen sind nicht erkennbar.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2015 | 09:22

Sehr geehrter Herr Nadiraschwili,

vielen Dank für ihre prompte und umfassende Antwort. Besteht für uns die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Verträge zwischen Makler und Verkäufer zu fordern oder kann das der Makler verweigern?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2015 | 09:24

Ein Anspruch auf Einsichtnahme wird (jedenfalls außergerichtlich) nicht bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. März 2015 | 03:43

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