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Maklerwechsel bei Hausverkauf: Regelung im Vertrag des zweiten Maklers

30. September 2022 09:11 |
Preis: 75,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Durch Individualabrede kann vereinbart werden, dass im Fall eines Vertragsabschlusses nur einem Makler die Provision zustehen soll, wenn mehrere Makler mit der Vermittlung beauftragt waren.

Guten Tag,

mein Bruder und ich (Erbengemeinschaft) sind gerade dabei, eine Immobilie zu verkaufen und haben dazu einen Makler1 beauftragt. Dieser Vertrag läuft in Kürze aus und wir möchten einen neuen Makler2 einschalten. Dabei möchten wir eine Situation vermeiden, in der wir an beide Makler eine Provision bezahlen müssten. Wir haben dazu die u.g. Ergänzung zum Makler2-Vertrag formuliert. Wir hätten gern gewusst, ob wir bei dem Entwurf an alles gedacht haben und unsere Formulierungen sinnvoll/richtig sind, danke.

Entwurf:
"Dem Makler ist bekannt, dass das Verkaufsobjekt bereits von einem anderen Makler (Name), im Folgenden genannt Makler-1, angeboten wurde und diesem daher unter Umständen bereits Provisionsansprüche gegenüber Verkäufer und Käufer entstanden sind. Der Makler ist daher einverstanden damit,
a) dass er bei jedem Interessenten, bevor er tätig wird, mit Makler-1 klärt, ob dieser Interessent bereits früher mit Makler-1 in Kontakt war und nur dann für diesen tätig wird, wenn dies zweifelsfrei ausgeschlossen ist.
b) dass er Interessenten, die gemäß Absatz a) bereits zuvor bei Makler-1 angefragt hatten, schriftlich an den Makler-1 (mit Kopie an den Verkäufer) zurück verweist.
c) dass Makler-1 für solche Interessenten (gemäß Absatz a), parallel zu seiner eigenen Verkaufsbemühungen, tätig wird und Makler-1 ggf. einen Verkauf mit einem solchen Interessenten vorbereitet.
d) dass der Verkäufer, egal aus welchem Grund, entscheiden kann, das Objekt an einen solchen früheren Interessenten (gemäß Absatz a) über Maklker-1 zu verkaufen und er in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Provisionszahlung hat sowie keinen Schadensersatz und keine Aufwandsentschädigung erhält.
e) dass in einem solchen Fall (Absatz d), falls bereits Provisionen an ihn gezahlt wurden, er diese unverzüglich innerhalb 5 Bankarbeitstagen zurück zahlt."

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Rechtlich sind die von Ihnen angedachten Klauseln als Individualvereinbarung zulässig.

Wenn Sie diese Vereinbarungen mit mehr als einem Makler abschließen, könnten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gewertet werden. AGB sind auch gegenüber Gewerbetreibenden unwirksam, wenn sie den anderen Teil entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und zu dessen Nachteil vom gesetzlichen Leitbild abweichen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das gesetzliche Leitbild beim Maklervertrag ist, dass der Anspruch auf Maklerlohn entsteht, wenn der Makler durch Vermittlung oder einen Nachweis zum Abschluss eines Vertrages an dessen Zustandekommen beteiligt war (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB). Von diesem gesetzlichen Leitbild wird vorliegend durch die von Ihnen angerdachten Regelungen zum Nachteil des Maklers abgewichen. Eine unangemessene Benachteiligung könnte vorliegend sein, dass Makler 2 auch auf eine Provision verzichten muss, wenn er gar nicht wusste, dass für den Kunden noch ein anderer Makler tätig war, und dass der Kunde frei entscheiden kann, welchem Makler die Provision zukommt, wenn beide Makler tätig wurden (Buchstabe d).

Wie gesagt, § 307 BGB gilt nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Bei sog. Individualvereinbarungen ist der Spielraum des Zulässigen weiter. Dieser wird nur begrenzt durch Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und Verstöße gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB). Durch Individualvereinbarung kann von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Nachteil des Maklers abgewichen werden (BGH, WertpapierMitteilungen 1970, S. 392).

Sittenwidrig ist ein Geschäft insbesondere, wenn sich jemand unter Ausnutzung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen (§ 138 Absatz 2 BGB). Diese Voraussetzungen dürften bei einem gewerblich tätigen Makler nicht vorliegen. Das in den Klauseln manifestierte Bemühen, einen doppelten Provisionsanspruch zu vermeiden, verstößt auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Es sollte noch eine Klausel eingefügt werden, dass die o.g. Klauseln Vorrang vor etwaigen AGB des Maklers haben. In Makler-AGB findet sich häufig eine Klausel, wonach der Kunde auch bei Nichtzustandekommen eines Vertrags die Aufwendungen des Maklers zu ersetzen hat. Hier sollte vereinbart werden, dass ein Anspruch des Maklers auf Ersatz von Aufwendungen nicht besteht, wenn er nach dem Vertrag auch keinen Provisionsanspruch hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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