Hat das nun zu folge das wenn eine Fahrerlaubnis im Eu-Ausland erworben wird, wobei zuvor ein Entzug in Deutschland vorlag, das der Nutzen dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der BRD zum Straftatbestand "Fahren ohne Fahrerlaubnis" <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit">§21 StGB</a> führt? ... Nach Satz 1 Nr. 2 dürfen Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben künftig im Umfang ihrer Berechtigung nach Maßgabe von § 28 Absatz 1 im Inland auch dann Kraftfahrzeuge führen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. ... Juni 2008 deutlich gemacht, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.