Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Eine lückenlose persönliche Überprüfung jeder in die BRD einreisenden Person ist weder praktisch durchführbar noch ist dies gesetzlich zulässig.
Dennoch ist im vorliegenden Fall eine Verhaftung der Person X bei der Einreise von den USA sehr wahrscheinlich, sobald diese ihren Pass vorlegt.
Nachdem Sie mitteilen, dass X von den Behörden aufgrund des Haftbefehls deutschlandweit „gesucht“ wird, ist davon auszugehen, dass bereits ausgedehnte überörtliche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
Aber auch bereits von der Ausstellung des Haftbefehls an erfolgt bei unbekanntem Aufenthalt eine Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme und auch die Niederlegung einer Steckbriefnachricht im Bundeszentralregister (RiStBV Nr. 41).
Auch wenn aufgrund des Haftbefehls (noch) keine internationale Fahndung veranlasst wurde, liegt zumindest die Information über die Existenz des Haftbefehls dem für die Einreisekontrolle zuständigen Beamten der Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) über das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL) vor.
Der Beamte wird per Computer mittels der Daten aus dem Pass vorhandene Einträge im System sofort erkennen und eine Verhaftung veranlassen.
Daran ändert auch das Schengener Übereinkommen nichts, das zwar erleichterte Einreisebedingungen innerhalb der EU- und EFTA-Staaten geschaffen hat. Denn in Ihrem Fall geht es um die Einreise aus einem Drittland.
Die Einrichtung eines eigenen Ausgangs für EU-Bürger dient in erster Linie der Lenkung der Passagierströme und der vereinfachten Abfertigung. Mit einer Passkontrolle ist aber in jedem Fall zu rechnen.
Um einer Verhaftung vorzubeugen, kann X versuchen, über einen Rechtsanwalt, der auch Akteneinsicht nehmen kann und sollte, eine (zeitweise) Aussetzung des Haftbefehls zu erreichen, falls dies nach dem Haftgrund in Betracht kommt.
In jedem Fall sollte er sich aber der Justiz stellen, um seine rechtliche Position nicht noch weiter zu verschlechtern.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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