Weisungen der Gesell-schafterversammlung sind zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen. (3) Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu erfüllen. (4) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 2 Pflichten und Verantwortlichkeit (1) Der Geschäftsführer stellt seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung. ... Das Projekt endet vorrausichtlich in KW YY2008 , welche hiermit genehmigt werden. (2) Eine etwaige Befreiung vom Wettbewerbsverbot muß der Geschäftsführer mit den Mitegsellschaftern in einem Gesellschaftsbeschluß einstimmig regeln. (3) Das Wettbewerbsverbot gilt ferner nicht für Beteiligungen an Unternehmen in Gestalt von Wertpapieren, die an Börsen gehandelt und die zum Zweck der Kapitalanlage erworben werden, soweit die Beteiligungs-quote 5 % der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens nicht übersteigt. (4) Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers für die Dauer von zwei Jahren, es sei denn, dass dieser Vertrag von dem Geschäftsführer aus wichtigem Grund zulässigerweise fristlos gekündigt wird. Für die Zeit des Bestehens des Wettbewerbsverbots nach Ablauf des Vertrages zahlt die Gesellschaft dem Geschäftsführer eine jährliche Entschädigung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen festen Jahresgehalts der letzten drei Jahre seiner Amtszeit, bei kürzerer Amtszeit des durchschnittlichen Jahresgehalts der gesamten Amtszeit.