Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Trotz des Insolvenzverfahrens ist der Gesellschafter noch zu 50% an der Muttergesellschaft beteiligt, woraus sich auch nach den etablierten Kriterien grundsätzlich als Geschäftsführers der Tochtergesellschaft eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ergibt.
Deshalb gehe ich im Ergebnis davon aus, dass der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft auch weiterhin nicht der Sozialversicherungspflicht unterfällt.
Ich empfehle zur Absicherung auf jeden Fall empfehlen ein (erneutes) Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen, es sich bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführer immer um eine individuell zu beurteilende Rechtsfrage handelt die von vielen Einzelfaktoren abhängig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Hallo,
und Danke für Ihre Antwort!
Für mich ist die Antwort nicht eindeutig. Auf Nachfrage beim betreffenden Rechtsanwalt übt der (gekündigte) Gesellschafter keinerlei Tatigkeit aus und "beherrscht" die Gesellschaft nicht.
In der UG als Tochtergesellschaft ist er ja von der Muttergesellschaft und deren Vorgaben abhängig.
Könnte ma die Sache noch weiter eingrenzen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der GmbH ist in der Tat auch die Auffassung vertretbar, dass der Geschäftsführer der UG als Gesellschafter der GmbH keinen großen Einfluss mehr auf diese hat.
Das liegt aber nach meiner Bewertung weniger an der Kündigung des Vertrages als Geschäftsführer der GmbH sondern mehr am Insolvenzverfahren.
Mein Argument in der Ausgangsantwort war so gedacht, dass die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer der UG so begründet werden kann, weil die Person gleichzeitig einen 50%-Anteil an der Mutter-GmbH halt. Das ist regelmäßig ein ausschlaggebendes Kriterium für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers.
Da es in der Tat eine spezielle Konstellation ist sollten Sie sich absichern.
Sie sollten deshalb unbedingt ein Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen, da Sie nur so Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage der Sozialversicherungsbeiträge erhalten.
Mit freundlichen Grüßen