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Insolvenz UG (haftungsbeschränkt)

9. November 2011 20:20 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe im Juni 2010 eine UG gegründet und war auch Geschäftsführer. Im September 2010 kam ein weiterer Gesellschafter hinzu. Auch er wurde Geschäftsführer. Wir beide besitzen je 50% der Anteile. Ich bin als Geschäftsführer im April 2011 ausgeschieden. Meine Gesellschaftsanteile habe ich behalten. Der andere Geschäftsführer hat des Geschäft bis September 2011 geführt. Wir haben die Liquidation zum 15.09 beschlossen. Als Liquidator wurde der andere Geschäftsführer bestellt. Im Rahmen der Liquidationsphase konnten wir uns mit einem Telekommunikationsanbieter über die vorzeitige Beendigung des Vertrags nicht einigen. Den geforderten Schadensersatz für die vorzeitige Kündigung kann die Firma nicht bedienen. Ein Einigungsversuch ist gescheitert. Wir müssen somit Insolvenz anmelden.

Der Insolvenzantrag wird mangels Masse abgewiesen werden. Ich habe gelesen, dass als Konsequenz der Unternehmer in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen wird. Ist das korrekt? Werden wir beide eingetragen (ich bin seit April nicht mehr GF)? Oder nur der Liquidator/letzter aktiver Geschäftsführer?

Bestehen für mich als Gesellschafter Risiken bzw. sind Konsequenzen möglich?

9. November 2011 | 21:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse führt zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Weiterhin wird in der Regel durch die Staatsanwaltschaft die Ermittlung wegen Insolvenzstraftaten aufgenommen.

Die Gesellschaft wird in das vom Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist für diese Eintragung beträgt fünf Jahre.

Gem. § 1 Abs. 2, Nr. 1 der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis wird die insolvente Gesellschaft eingetragen, wie sie in dem jeweiligen Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes bezeichnet ist.

Danach wird die Gesellschaft, vertreten durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer/Liquidator, eingetragen.

Nach der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis werden Sie nicht, aber der jetzige Geschäftsführer/Liquidator als Vertreter der UG eingetragen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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