Bei dem Vetrag ( Streitsumme € 300 ) wurde zum einen vom Verkäufer eine falsche Firmenbezeichnung aufgeschrieben ( Fa. XXX anstatt XXX gmbh ), zum anderen wurde unbeabsichtigt ein alter Firmenstempel, ebenfalls ohne der gmbh Bezeichnung verwendet.
Der Vertrag wurde vom Geschäftsführer der Gmbh unterzeichnet.
Ist es möglich, aufgrund der falschen Firmenbezeichnung den § 3 Konsumentenschutzgesetz gültig zu machen - sprich das der Geschäftsführer als Privatperson gilt?
Gibt es sonst eine Möglichkeit aus dem Vertrag auszusteigen? Die agbs des Verkäufers erlauben keinen Austritt ( ...aus keinem, ausser vom Gesetz vorgesehenem Grund )
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Als Vertragspartner gilt die Firma XXX. Eine Beschränkung der Haftung auf das Stammkapital, wie bei der GmbH scheidet dann aus. Je nach Rechtsform dieser Firma (Personengesellschaft OHG, Einzelunternehmen) haftet der Inhaber bzw. der Gesellschafter unbeschränkt persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten, soweit das unternehmen hierzu nicht in der Lage ist. Ist der Geschäftsführer Inhaber oder Gesellschafter (OHG) dieser Firma haftet er demnach auch persönlich.
Das Konsumentengesetz ist eine österreichische Regelung und wird daher hier nicht zu Anwendung kommen.
Eine Ausstieg aus dem Vertrag, wegen der falschen Angaben sehe ich anhand Ihrer Angaben nicht, insoweit würden auch nur gesetzliche Beendigungsgründe in Betracht kommen. Hinsichtlich der AGB´s wären diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, haben jedoch auf eine Beendigung des Vertrages keinen Einfluß, da sie auf die gesetzlichen Regelungen verweisen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller7. August 2007 | 11:02
Besten dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Ich hatte vergessen zu erwähnen das ich aus Österreich bin. Die Gesellschaftsform ist eine Gmbh.
Beendigungsanspruch wäre § 3 Konsumentenschutzgesetz, falls in diesem Fall der Gesellschafter als Konsument angesehen wird ?
Ergänzung vom Anwalt12. August 2007 | 18:38
Der Geschäftsführer wird auch bei einer unzulässigen Firmenbezeichung nicht als Konsument gelten. Auch wenn er nicht die GmbH vertreten hat, ist er als Unternehmer aufgetreten, so daß das Konsumentengesetz auf den Geschäftsführer keine Anwendung findet.
Fraglich ist auch, welches Recht zur Anwendung kommt. Wenn die Vertragspartner beide aus Österreich kommen, findet das Konsumentengesetz grundsätzlich Anwednung. Ist der Unternehmer jedoch beispielsweise aus Deutschland und ist Erfüllungsort Deutschland, dann findet das Konsumentgesetz keine Anwendung.