Inventar falsch - Haftet Erbe ?
vom 2.11.2004
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beantwortet von
Rechtsanwalt Klaus Wille / Köln
Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist ausgeschlossen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Verwirkung im Rahmen der Inventarerrichtung: § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB: Verstreichenlassen der Frist zur Inventarerrichtung; § 2005 Abs. 1 BGB: Erbe errichtet unvollständiges Inventarverzeichnis; § 2006 Abs. 1 und 3 BGB: Unbeschränkte Haftung gegenüber einem Gläubiger bei Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben. Frage: Erbe wird nicht von Nachlass-Gläubigern oder von Amts wegen aufgefordert ein Inventar zu erstellen, sondern reicht dieses (freiwillig) über einen Notar mit dem Erbscheinsantrag ein. Eine eidesstaatliche Versicherung über das Inventar wurde bisher nicht abgegeben.