Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich erfolgt die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts. Hiergegen kann ein Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde erheben. Für die Beschwerde gilt dabei eine Frist von zwei Wochen. Unter Umständen wird eine Beschwerde auch danach noch zugelassen, wenn die Gegenseite den Fristablauf nich zu vertreten hat und einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht wiederum durch Beschluss. Hiergegen ist nur ganz ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde statthaft, die in der Entscheidung über die Beschwerde zugelassen werden muss.
Unter den Voraussetzungen des §303 InsO
kann die Restschuldbefreiung binnen einen Jahres auf Antrag eines Gläubigers widerrufen werden, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat.
Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung läßt sich aufgrund deren Kürze leider nicht genau entnehmen, welche Rechtsmittel in Anspruch genommen worden sind. Hier sollten Sie ggf. im Rahmen der einmaligen Nachfrage den Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen und Rechtsmittel noch präzisieren.
Soweit ein Gläubiger erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat, muss er in der Regel auch Ihre Anwaltskosten tragen. Dies ergibt sich dann aus der jeweiligen Entscheidung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen. Im übrigen möchte ich Sie noch einmal auf die Möglichkeit der einmaligen Nachfrage hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 29.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Hänsgen, danke für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe mich vielleicht falls ausgedrückt.
Der Gläubiger hat gegen die Restschuldbefreiung Beschwerde eingelegt, diese wurde durch den Beschluß eines Rechtspfleger
abgewiesen. Nun kann der Gläubiger aber 14 Tage wieder Beschwerde einlegen gegen diesen Beschluß.
Wie geht es weiter, wenn diese Einspruch zu gelassen wird
oder falls er abgewiesen wird, ist dann endlich alles vorbei
DANKE für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Gläubiger gegen die Restschuldbefreiung Beschwerde eingelegt hat, dann muss dies eine sofortige Beschwerde gem. § 289 Abs. 2
in Verbindung mit § 6 InsO
gewesen sein.
Gemäß § 7 InsO
ist gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eine Rechtsbeschwerde gem. §§ 574ff. ZPO
zulässig. Gem. § 574 Abs. 2 ZPO
ist die Rechtsbeschwerde in Ihrem Fall aber nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dies sind sehr enge Voraussetzungen, analog denen für die Zulassung einer Revision. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass der Gläubiger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Allerdings beträgt die Frist zur Einlegung gem. § 575 Abs. 1 ZPO
einen Monat und nicht nur zwei Wochen, wie Sie schreiben (?).
Sollte die Rechtsbeschwerde wider Erwarten statthaft und die Formalien eingehalten sein, dann prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Begründetheit. Hält es die Beschwerde für begründet, hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache für eine erneute Entscheidung an die Vorinstanz zurück oder es entscheidet selbst in der Sache. Hält das Gericht die Rechtsbeschwerde für unbegründet, wird diese abgewiesen. Dem Gläubiger bliebe dann nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht, der aber nur sehr selten tatsächlich gegeben ist.
Weist das Gericht die Beschwerde ab, verbleiben diesem Gläubiger im Ergebnis keine weiteren Rechtsbehelfe (außer BVerfG).
Wie bereits angedeutet, kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers innerhalb eines Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung diese widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Sie eine Ihrer Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt haben (vgl. § 303 InsO
).
Ich hoffe, ich konnte damit auch die letzten Unklarheiten beseitigen und wünsche Ihnen einen baldigen endgültigen Abschluss des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin