Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie offensichtlich einen Vergleich über die Unterhaltsforderungen Ihrer geschiedenen Frau geschlossen. Das ist unabhängig von der Scheidung zu sehen, die durch Urteil ausgesprochen worden ist.
Den Vergleich können Sie hingegen abändern.
Eine Abänderung eines Vergleiches kommt dann in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass es Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann, weitere Unterhaltszahlungen oder nicht mehr in der Höhe vorzunehmen. Für eine Abänderung muss vorgetragen werden, welche Grundlage es für den Vergleich gegeben hat.
Nach Ihrer Darstellung ist dieses die Erklärung, dass Ihre geschiedene Frau NICHT in einer Beziehung lebt und auch NICHT beabsichtigt, dieses in Zukunft zu tun.
Diese Grundlage hat sich geändert, so dass die Abänderung unbedingt angestrebt werden sollte. Dazu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es außergerichtlich zu keiner Einigung müssen Sie unverzüglich gerichtlich die Abänderung beantragen. Sie sollten daher sofort tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte RAin True-Bohle,
in dem Vergleich wurde vereinbart, dass beide Parteien verzicht auf Rechtsmittel vereinbaren.
Das steht im Grunde immer noch so - allerdings besiert der gesamte Vergleich aus meiner Sicht auf völlig anderen Voraussetzungen als sie jetzt eingetreten sind.
Versperrt mir dieser Rechtsmittelverzicht nun jedes weitere vorgehen? Würde ein solcher Prozess unter Scheidung fallen? Dann würde die Rechtsschutzversicherung ja nicht greifen...
Danke für Ihre Antwort
Matthias Wagner
Sehr geehrter Ratsuchender,
der von Ihnen genannte Rechtsmittelverzicht bezieht sich nur auf die Scheidung. Ich vermute hier Folgendes.
Im Termin zur Scheidung ist auch die Unterhaltsangelegenheit besprochen worden. Es mag sein, dass es darüber auch ein gerichtliches Verfahren gab oder dass im Termin nur der von Ihnen genannte Vergleich geschlossen worden ist, ohne dass ein Verfahren vorausgegangen ist.
Über diesen Termin gibt ein Protokoll über den Verlauf der Verhandlung. Ist in diesem Termin der Vergleich über den Unterhalt geschlossen worden, ist er in dem Protokoll aufgenommen. Weiter ist nach Ihrer Darstellung auch der Rechtsmittelverzicht aufgenommen worden. Dieser bezieht sich jedoch NUR auf die Scheidung, auch wenn er nach dem Vergleich in dem Prokoll steht.
Ein Rechtsmittel kann nur gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegt werden. Ein Vergleich ist keine solche Entscheidung, sondern eine Vereinbarung der Parteien. Deswegen kann dagegen schon kein Rechtsmittel möglich sein. In einem Vergleiche könnte allenfalls geregelt werden, dass eine Abänderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre.
Auch wenn der Vergleich im Protokoll der Scheidungssache stehen sollte, muss nicht die Scheidung angefochten werden. Der Vergleich ist völlig isoliert zu betrachten und muss, wie bereits ausgeführt, abgeändert werden. Das ist auch möglich, wenn betreffend des Scheidungsurteils ein Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden ist.
Ein solches gerichtliches Abänderungsverfahren ist ein völlig neues gerichtliches Verfahren vor dem Familiengericht, für die Ihre Rechtsschutzversicherung nicht eintreten wird.
Ich hoffe, ich konnte nun zur Klärung beitragen. Sollten aber doch noch Unklarheiten bestehen, können sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle