Aufhebungsvertrag Erledigungsklausel
vom 10.5.2023
für 30 €
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vertrags sämtliche gegenseitigen, verzichtbaren Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsvertrag und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie bestehen und gleich, ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind, soweit dies gesetzlich möglich und in diesem Vertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist. Ausgenommen von der Regelung sind insbesondere etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge, Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche der Parteien, die auf einer vorsätzlichen Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder betrügerischem Handeln ruhen."