Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Einfachheit halber schreibe ich meine Antwort jeweils direkt nach Ihrer Frage nieder:
1. Scheidet der Arbeitnehenmr nach dem 30.06. aus dem Betrieb aus, stehen ihm 12/12 Jahresurlaub zu.
Da das ist korrekt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1.1. desjenigen Jahres oder auch bereits früher begonnen hat. Kann der Urlaub nicht mehr in Natura gewährt werden, besteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG
ein Abgeltungsanspruch, sprich der Urlaub wird ausbezahlt.
2. Wenn ein Arbeitnehmer erst 3 Monate Beschöftigungsdauer hat, beduetet das nicht, dasds er keinen Urlaubsanspruch hat, sonern halr 3/12 ?
Auch dies ist richtig und entsprechend in § 5 BUrlG
niedergelegt. Allerdings gilt diese Regelung direkt nur für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen. Bei einem darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch aufgrund Vertrages, sind abweichende Regelungen möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
6. Dezember 2015
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08:56
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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