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Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Dienstleitungen teilbar sind und keine Verknüpfungen bestehen, ist eine Teilaufhebung möglich.
Nur im Rahmen dieser Teilaufhebung sind dann auch, sofern vertraglich nichts Besonderes geregelt ist, der Ausgleich vorzunehmen, also auch die tatsächlich verauslagten Kosten zu teilen.
Allerdings müssen natürlich auch ersparte Aufwendungen dann gegengerechnet werden, da der Partner ja offenbar seine Leistungen nicht erbracht hat.
Wesentlich werden aber insgesamt die vertraglichen Vereinbarungen sein, die genaustens zu prüfen sind; dieses ist hier aber so nicht möglich. Daher sollten Sie unbedingt den gesamten Verträge, auch in Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit, weitergehend prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
02.04.2008 | 10:52
In der Vereinbarung ist nichts in Bezug auf eine Teilaufhebung geregelt. Ebensowenig sind Ausgleichsforderungen geregelt. Wie verhält sich dann der Ausgleichsanspruch ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.04.2008 | 11:24
Der geehrter Ratsuchender,
die Teilaufhebung mit nicht extra aufgeführt sein. Sind die Verträge getrennt zu betrachten, wird auch die Teilaufhebung möglich sein, wenn nicht der eine Vertrag zwingend an der Existenz des anderen Vertrages gekoppelt ist.
Dann ist der aufgehobene Teil aber auch abzurechnen. Ist aber die Gegenleistung nicht erbracht, wird dieses gegenzurechnen sein, so dass - vermutlich - ein Anspruch gar nicht bestehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle