Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitgeber verlangt Wochenendarbeit und gewährt keinen Ausgleich

24. Oktober 2013 21:59 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich am Wochenende arbeiten soll?

Der Arbeitgeber darf in Ausnahmefällen Sonntagsarbeit anordnen, sofern der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dem nicht entgegenstehen. Für die Arbeit an einem Sonntag muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag gewähren. Da der Samstag kein regulärer Arbeitstag ist, kann der Arbeitnehmer auch hierfür einen stundenweisen Ausgleich verlangen. Einen Anspruch auf einen dritten freien Tag am Wochenende haben Sie grundsätzlich nicht. Auch gibt es keinen generellen Anspruch auf einen Lohnzuschlag.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte zu folgendem Sachverhalt Ihren anwaltlichen Rat :

Mein Arbeitgeber verlangt von mir, dass ich für einen Umzug von Hardware bei einem Kunden an einem Wochenende Samstag und Sonntag arbeite.
Als geplante Arbeitzeiten gibt er hier für den Samstag 8:00 bis 18:00 und für den Sonntag voraussichtlich 9:00 bis 12:00 Uhr an.

Laut Vertrag habe ich einen Jahresurlaub von 26 Tagen. Bis jetzt wurden mir von diesem Urlaub jedoch nur 4 Tage genehmigt, welche nicht zusammenhängend waren.

Mit der neuen Forderung des Arbeitgebers nach Mehrarbeit/Überstunden am Wochenende wurde mir anfangs vom Arbeitgeber mündlich ein Zeitausgleich von 3 Tagen für die geleistete Wochenendarbeit in Aussicht gestellt. Davon ist der Arbeitgeber inzwischen wieder abgerückt und hat den zugesicherten Zeitausgleich und beantragten Urlaub mit Begründung des Arbeitsanfalls widerrufen.

Aufgrund der ständigen Ablehnungen meiner Wünsche nach regulärem Urlaub gehe ich momentan stark davon aus, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der geforderten Wochenendarbeit nicht gewillt ist, mir hierfür einen Zeitausgleich zu gewähren bzw. mir die Gelegenheit geben wird diesen bei Genehmigung auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.

Zum Punkt Arbeitszeit steht in meinem Arbeitsvertag :

"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit beginnt um 8:00 und endet um 17:00 mit einer Stunde Pause, wobei sich die Anfangs - und Endzeiten hinsichtlich den individuellen Anforderungen an die Position den 8 Stunden entsprechend variabel gestaltet.
Bei Projekten oder bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Kunden, gilt der reguläre Arbeitsbeginn.
Samstag, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit dem gesetzlichen Freizeitausgleich abgegolten.
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leiste, soweit diese angeordnet werden. Diese sind mit der vereinbarten Bruttovergütung abgegolten."

Meine Frage ist nun wie ich mich in dieser Situation arbeitsrechtlich korrekt verhalte und welche Möglichkeiten ich habe - eventuell ist es möglich statt Freizeitausgleich dies als finanzielle Leistung zu erhalten - vorausges. der Arbeitgeber stimmt dem zu.

Hier wäre meine nächste Frage wie so etwas dann verrechnet werden kann da keine tarifvertragl. Bindung besteht.

Vielen Dank im Voraus


Einsatz editiert am 24.10.2013 22:06:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Der Arbeitgeber (AG) darf für Ausnahmefälle Sonntagsarbeit anordnen, es sei denn, Ihr Arbeitsvertrag würde das ausschließen oder eine Betriebsvereinbarung stünde entgegen.

Das Gesetz sieht in § 11 einen Ausgleich für die Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen vor. Dieser Ersatzruhetag muss binnen 2 Wochen gewährt werden. Da der Samstag für Sie kein regulärer Arbeitstag ist und aufgrund der Klausel in Ihrem Vertrag können Sie auch für den Samstag einen Ausgleich verlangen, nämlich entsprechend der am Samstag geleisteten Stunden. Einen Anspruch auf einen dritten freien Tag für die Arbeit am Wochenende haben Sie leider nicht, jedenfalls nicht aus dem Gesetz oder Ihrem Vertrag.

Einen generellen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es nicht (BAG, Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/ 05 ).

Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit, die bei Ihnen nicht im Raum steht.
Sie können also keine Zusatzvergütung verlangen.

Sie haben Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub, was sich aus § 7 II BUrlG ergibt. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen, darf der AG davon abweichen. Mindestens einer der Urlaubsteile muss aber dann 12 Werktage lang sein.

Beim Urlaub müssen Sie unterscheiden zwischen dem Widerruf eines vorher genehmigten Urlaubs und der Nichtgewährung auf Antrag. Ein Widerruf eines zuvor zugesagten Urlaubs ist nur in Extremfällen möglich, etwa bei einer akuten Notlage im Betrieb aufgrund von Krankheiten. Ansonsten kommt es auf die dringenden betrieblichen Gründe an. Das kann ich von hier leider nicht beurteilen.

Der AG kann jedenfalls nicht einfach so Urlaub versagen oder widerrufen.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 2. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER