Renovierung/Schönheitsreparaturen
beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske / Wallenhorst
Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältsses entsprechend nachstehendenen Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen: alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: alle 5 Jahre; übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß §9,2. , so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: a)Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, .... b)Liegen die letzten... Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% aufgrund dieses Kostenvoranschlages..... c)Liegen die Schönheitsreparaturen... übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper ....zahlt der Mieter 16% der Gesamtkosten..... d)Die Fristen des §9, 2. beginnen, unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses.