Wohnungsauszug: Schönheitsreparaturen durch den Mieter
5. September 2013 21:07
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Preis:
51€
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.
Hallo,
wir werden in einigen Monaten aus unserer Wohnung ausziehen. Nach Sichtung des Mietvertrages ist uns der Passus Schönheitsreparaturen durch den Mieter aufgefallen.
In der letzten Zeit liesst man öfters das Gerichte bestimmte Schönheitsreparaturen bei der Last des Vermieters sehen. Wir würden nun gerne wissen, ob unser Mietvertrag rechtlich ok ist und wir renovieren müssen, bzw. was wir alles für Leistungen erbringen müssen.
Handelt es sich bei uns um einen Fristenvertrag der vor Gericht gekippt werden könnte?
Auszug Mietvertrag:
Schönheitsreparaturen durch den Mieter
1. Die Schönheit sreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Holzwerk, Fußböden, Treppenstufen,
Heizkörper einschließlich Heizrohre, Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der Innenseiten
von Balkonen/ Loggien. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine öffentlich geförderte Wohnung, so sind die ·
Innenseiten der Balkone/Loggien von der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ausgenommen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, in den Mieträumen auf seine Kosten die regelmäßigen Schönheitsreparaturen durchzuführen
beziehungsweise durchführen zu lassen.
Sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keine andere Zeitfolge erfordert, werden die Schönheitsreperaturen im
Allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küche, Bad und Duschen: drei Jahre; in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: fünf Jahre; in anderen
Nebenräumen (z.B. Keller, Balkone/ Loggien): sieben Jahre; Fußböden, Treppenstufen einschließlich Leisten, Heizkörpern
und Heizrohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen: sieben Jahre.
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses beziehungsweise soweit Schönheitsreparaturen
nach diesem Zeitpunkt fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt ab.
3. Der Mieter ist auch zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen der Ziffer 2 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen
gegeben sind.
Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen gemäß den Voraussetzungen der Ziffer 2 - zurückgerechnet
vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen
- durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden
Zustand, so muss er zeitanteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung
im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde. Dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die
Voraussetzungen der Ziffer 2 seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht gegeben sind. Als Preisgrundlage gilt das
Angebot einer Fachfirma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, indem er zum Ende des Mietverhältnisses
die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt bzw. durchführen lässt.
4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung sind
die alten Tapeten zu entfernen.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Deckfarben überstrichen werden. Das Streichen von Kunststoffrahmen ist nicht
erlaubt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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