Endrenovierungskosten-bin ich zur Zahlung d. vollst. Renovierungskosten verpflichtet?
Anlage zum Mietvertrag in folgendem Zustand: „Das Wohnhaus ist im KG und EG Baujahr 1960, wurde 1980 umgebaut, und nochmals 1996 erweitert. ... Ich habe mich dafür entschieden, die Wohnung nach § 14 Abs. 3 unrenoviert, d.h. besenrein zu übergeben und dem Vermieter den 20%igen Anteil der Kosten zu zahlen, die nach einem Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes ermittelt werden sollen, weil die Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr, jedoch noch nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. ... Der Vermieter meinte darauf, dass ich zur Zahlung der vollen Renovierungskosten verpflichtet sei und verwies auf 18 Nr. 4 des Mietvertrages, wonach er den früheren Zustand wieder hergestellt haben möchte.