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Mietminderung aufgrund schlechter Wasserqualität

24. März 2025 07:57 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:52

ich wende mich mit einigen Fragen bezüglich meiner aktuellen Wohnsituation und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten an Sie. Ich benötige rechtliche Beratung zu folgenden Punkten:
1. Mietzahlung nach Auszug des Ex-Partners
Mein Ex-Partner ist kürzlich aus der Wohnung ausgezogen. Ursprünglich haben wir die Miete jeweils zur Hälfte gezahlt, wobei mein Ex-Partner direkt die andere Hälfte der Miete auf das Konto des Vermieters überwiesen hat. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich nach dem Auszug meines Ex-Partners weiterhin nur meine Hälfte der Miete zahlen muss, oder ob ich die gesamte Miete übernehmen muss, obwohl der Mietvertrag ursprünglich auf beide Parteien ausgestellt wurde.
2. Mietminderung aufgrund schlechter Wasserqualität und Gesundheitsgefahr
In unserer Wohnung ist die Wasserqualität stark beeinträchtigt. Es wurde festgestellt, dass die mikrobielle Belastung des Wassers über den zulässigen Grenzwerten liegt (über 300 KbE). Dadurch sind gesundheitliche Probleme wie Hautausschläge (bei mir und meinem Kind), Magen-Darm-Beschwerden und latente Übelkeit aufgetreten.
Da ich die Wasserqualität als gesundheitsschädlich empfinde, möchte ich wissen, ob ich in diesem Fall eine Mietminderung vornehmen darf, und wenn ja, in welchem Umfang. Gibt es gesetzliche Vorgaben oder Erfahrungswerte, wie hoch eine Mietminderung in einem solchen Fall sein sollte?
3. Ammoniakbelastungen aus dem ehemaligen Kuhstall und Sicherheitsmängel
Der Vermieter hat in einem ehemaligen Kuhstall auf seinem Grundstück uriniert, wodurch sich ein stechender Ammoniakgeruch im ganzen Haus ausbreitet. Ich habe Bedenken, dass dieser Geruch eine Gesundheitsgefahr darstellt, und frage mich, ob dies ebenfalls eine Grundlage für eine Mietminderung darstellt.
Zudem ist meine Wohnungstür nicht abschließbar, was meine Sicherheit erheblich beeinträchtigt. Diese Tür führt zu meinen Wohnräumen und bietet keinen ausreichenden Schutz. Auch hier stellt sich mir die Frage, ob dies als Mangel gilt, der ebenfalls zu einer Mietminderung oder einer weiteren rechtlichen Maßnahme führen kann.
4. Heizungsprobleme
Zusätzlich möchte ich anmerken, dass die Heizungen in meiner Wohnung nicht richtig funktionieren und nicht die gewünschte Temperatur erreichen, was die Wohnqualität erheblich mindert. Ich wollte fragen, ob auch dies ein weiterer Mangel ist, der eine Mietminderung rechtfertigt.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei der Klärung dieser Punkte helfen könnten, insbesondere, welche rechtlichen Schritte ich unternehmen kann, um die Mietminderung korrekt umzusetzen und wie ich mit den beschriebenen Mängeln umgehen sollte.
Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen im Voraus.

24. März 2025 | 09:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,



sofern der Mietvertrag auf Beide ausgestellt ist, haten Sie gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner für die volle Miete, haben dann aber einen Regressanspruch gegen den Ex auf die von Ihnen mitgezahlte Hälfte.



Bezüglich des Trinkwassers kann bis zu 25 % der Warmmiete gemindert werden, wenn die Gebrauchtauglichkeit des Wassers erheblich eingeschränkt ist (AG Dresden, Urt. v. 11.11.2013, Az.: 148 C 5353/13) - und so eine Einschränkung liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung vor.

Aber Sie müssen es vorab beim Vermieter rügen, sollten es auch beim Gesundheitsamt melden.



Der Geruch und die fehlende Abschließbarkeit der Tür wird kein Mangel darstellen, da diese Mängel bei Einzug vorhanden gewesen sind, Sie also vermutlich diese Mängel kannten und es dann monate/jahrelang hingenommen haben.



Bei der Heizung kommt es auf die genaue Gradzahl an, die erreicht wird. Normale Zimmertemperaturen liegen zsichen 18 und 22 Grad. Auch müssten Sie dem vermieter eine Frist zur beseitigung des Mangels gegeben haben,, dann kann - je nach Temperatur, Zimmer bis zu 10% Mietminderung anfallen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2025 | 09:45

ich möchte noch eine Rückfrage bezüglich der Mietminderung stellen, die sich auf einige Mängel in meiner Wohnung beziehen.
1. Die Haustür: Bei Einzug wurde mir vom Vermieter zugesichert, dass die Haustür, die nicht abschließbar ist, repariert wird. Leider wurde dies bisher nicht umgesetzt, und die Tür ist immer noch nicht abschließbar. Könnte dies als Mangel gewertet werden, der eine Mietminderung rechtfertigt, da dieser Mangel von Anfang an bestand und der Vermieter bislang keine Reparatur vorgenommen hat?
2. Geruch und Urinieren im ehemaligen Kuhstall: Der ehemalige Kuhstall, der an meine Wohnung angrenzt, wird regelmäßig vom Vermieter als Toilette genutzt, was zu einem unangenehmen Geruch führt, der ins Haus zieht. Dies war mir bei Einzug nicht bekannt, und es gab keine Hinweise darauf, dass dieser Zustand gesundheitliche Risiken mit sich bringen könnte. Der Vermieter hat dies zwar mittlerweile zugegeben, aber die Situation wurde noch nicht behoben. Könnte dieser Umstand als Gesundheitsgefahr gelten und eine Mietminderung rechtfertigen?

Zusätzlich hat der Vermieter eingeräumt, bei der Behebung der Wasserprobleme "ein bisschen geschludert" zu haben, was eine weitere Grundlage für eine Mietminderung sein könnte. Würde dies ebenfalls als relevanter Mangel in meiner Situation betrachtet werden?

Ich freue mich auf Ihre Einschätzung und bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2025 | 09:52

Sehr geehrte Ratsuchende,


hinsichtlich der Wohnungstür wären dann nach der Rechtsprechung 3% Mietminderung gerechtfertigt, da er den Mangel entgegen der Zusage nicht beseitigt hat.


Bezüglich der Gerüche ist aber keine Minderung möglich. Denn Gesundheitsprobleme allein durch den Geruch werden Sie nicht nachweisen können. Insoweit haben wir schon einige Verfahren gehabt, die sich mit solchen Problematiken ehemals genutzter landwirtschaftlichen Immisionen befasst haben.


Die Probleme mit dem Wasser - siehe Erstantwort - können mit bis zu 25% Mietminderung belegt werden.


Mit freundichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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