Endrenovierungskosten-bin ich zur Zahlung d. vollst. Renovierungskosten verpflichtet?
| 26.06.2006 12:50
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
10:54
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zum 30.06.2006 fristgerecht meine Mietwohnung gekündigt, die ich seit dem 15.8.2004 gemietet hatte. Zum Zeitpunkt des Einzuges war die Wohnung renoviert und lt. Anlage zum Mietvertrag in folgendem Zustand:
„Das Wohnhaus ist im KG und EG Baujahr 1960, wurde 1980 umgebaut, und nochmals 1996 erweitert. Die Wohnung im EG, Mietsache, wurde 2004 vollständig renoviert, isolierverglaste Fenster eingebaut, sowie ein neues Bad installiert. Die Laminatböden in den beiden Kinderzimmern sowie der Boden und die Fliesenspiegel in der Küche sind ebenfalls neu verlegt bzw. eingebaut worden. Alle Wand- und Deckenflächen sind neu mit Raufasertapete versehen und mit Binderfarbe gestrichen. Türen und Heizkörper sind ebenfalls neu lackiert.
Es handelt sich insofern um einen Erstbezug.“
Bzgl. der zu leistenden Schönheitsreparaturen und der Beendigung des Mietverhältnisses enthält der Vertrag folgende Regelungen:
§ 14 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume selbst auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens).
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre fachgerecht auszuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses.
3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans gemäß Ziff. 2 und gibt der Mieter die Wohnung nicht fachgerecht renoviert zurück, so ist der Mieter verpflichtet, aufgrund des eingeholten Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachbetriebs zur Abgeltung der Renovierungspflicht folgende Zahlungen zu leisten: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten des Kostenvoranschlags, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 60%, liegen sie länger als 4 Jahre zurück 80%. Der Mieter ist berechtigt, zur Vermeidung der anteiligen Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen.
§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume vollständig geräumt, besenrein und in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.
2. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schlüssel zu übergeben. Das gilt auch für etwaige vom Mieter selbst beschaffte Schlüssel.
3. Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben. In diesem Fall hat der Vermieter an den Mieter einen Geldbetrag zu leisten, der für die Neuanschaffung der jeweiligen Einrichtungen erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrags für die bereits eingetretene Abnutzung der Einrichtungen.
4. Verlangt der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands, so hat der Mieter die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten auszuführen.
Ich habe mich dafür entschieden, die Wohnung nach § 14 Abs. 3 unrenoviert, d.h. besenrein zu übergeben und dem Vermieter den 20%igen Anteil der Kosten zu zahlen, die nach einem Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes ermittelt werden sollen, weil die Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr, jedoch noch nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten am 12.06.06 habe ich der Frau des Vermieters dies mitgeteilt und sie wiederholt darauf hingewiesen, das ich die Wohnung nicht selbst renovieren möchte und das möglichst bald mit ihrem Mann besprechen möchte.
Der Vermieter hat dann am 14.06.2006 schriftlich eine Vorbegehung zur Wohnungsrückübergabe für den 23.06.06 angekündigt. In einem Antwortschreiben habe ich ihm mitgeteilt, das wir den 20%igen Anteil eines Kostenvoranschlages zu zahlen beabsichtigen. Am 23.06.06 wurde im Beisein eines von ihm bestellten Malermeisters die Wohnung besichtigt. Der Maler hat folgende Mängel festgestellt: In zwei Zimmern müssen Wände neu tapeziert werden, der Rest soll neu gestrichen werden. Darüber hinaus sind die Dübellöcher noch zu versiegeln.
Der Malermeister sagte zu, ein detailliertes Angebot zu erstellen.
Zum Ende der Begehung habe ich den Vermieter nochmals darauf hin gewiesen, das ich den 20%igen Anteil der Kosten des Kostenvoranschlags übernehme, den er mit der Kaution (1100 €) verrechnen kann.
Der Vermieter meinte darauf, dass ich zur Zahlung der vollen Renovierungskosten verpflichtet sei und verwies auf 18 Nr. 4 des Mietvertrages, wonach er den früheren Zustand wieder hergestellt haben möchte.
Ich habe mich nicht weiter hierzu geäußert und vereinbart, Anfang der Woche zu telefonieren, auch um einen endgültigen Übergabetermin zu vereinbaren. Ich habe die Wohnung am 24.06.2006 besenrein verlassen.
Frage: Kann der Vermieter die volle Erstattung der Renovierungskosten verlangen? M.E. bezieht sich der Passus in § 18 Nr. 4 auf § 18 Nr. 3 und nicht auf zu leistende Schönheitsreparaturen.