Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Wurde in dem Mietvertrag auf Anlage 3 zu § 27 II. BV
bzw. § 2 BetrKV Bezug genommen, ist nach herrschender Ansicht eine zusätzliche Aufzählung der einzelnen Betriebskostenarten nicht erforderlich (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 882
).
Aus dem Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV
ergibt sich keine ausdrückliche Umlagemöglichkeit der SAT-Kosten. Denn Nr. 15 erfaßt nur die Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage oder des Breitbandkabelnetzes. Hiernach bedarf es für die Umlage einer namentlichen mietvertraglichen Vereinbarung der SAT-Kosten.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10.02.2005, Aktenzeichen 1 C 1918/04
, umfasst die Umlagefähigkeit der Kosten für den Kabelanschluss einer Mietwohnung als vertragliche Betriebskosten auch die Umlage der zumutbaren Kosten nach Umstellung dieser Form des Gemeinschaftsempfangs auf Satellitenantennenversorgung. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kabelanschluss mit einer Satellitenanlage gleich zu setzen sei, da die Vereinbarung eines "Kabelanschlusses" im Ergebnis bedeute, dem Mieter zu ermöglichen, eine Vielzahl der die Allgemeinheit interessierenden Fernsehprogramme zu empfangen, ohne dass er hierzu eine eigene Antenne verwenden muss. Dies treffe – so das Amtsgericht Lörrach – auch auf die Satellitenempfangsanlage zu.
Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Lörrach wird im Ergebnis die Umlage der Kosten für die SAT-Anlage auf § 2 Nr. 15 BetrKV
gestützt werden können, vorausgesetzt, der Mietvertrag nimmt hinsichtlich der Nebenkosten auf die Betriebskostenverordnung Bezug. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht allerdings das Risiko, dass ein Gericht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Lörrach die Satellitenempfangsanlage nicht mit den Anlagen des § 2 Nr. 15 BetrVK gleichsetzt und eine ausdrückliche Umlagenvereinbarung fordert. Im Übrigen ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Angaben in der Abrechnung zu belegen. Dem Mieter steht lediglich das Recht zu, zur Überprüfung der Angaben in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu verlangen, so dass Belege für die SAT-Gebühr vorhanden sein sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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