Ablehnung Aufenthaltserlaubnisantrags aufg. §16 Abs. 2 AuftG
vom 15.2.2011
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beantwortet von
Der Grund, den sie genannt haben - ein und ein halbes Jahre sind schon nach dem Abschluss vergangen (also sie interpretieren dieses Jahr als einschränkung und Voraussetzung zur Erteilung der Arbeitserlaubnis) und man darf gemäß §16 abs. 2 AufenthG den Aufenthaltszweck nicht ändern, d.h. ... S. 2 AufenthG nicht komme, weil ich schon in § 16 abs. 2 AufenthG bin. ... Das macht einfach keinen Sinn mit ABH-Angestellten etwas zu diskutieren, die hören einfach nicht zu und lehnen alle meine Verweise auf $5 Abs.2 s.2 AufenthG und $ 27 der BeschV mit dem Grund, dass ich ein Student bin und für mich nur $16 Abs. 2 AufenthG gilt und dass ich Visumverfahren nachholen muss, ab.