Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben:
Vorliegend wurde der Antrag auf Niederlassungserlaubnis leider rechtmäßig abgelehnt, da die Voraussetzung tatsächlich nicht erfüllt ist, dass sie seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel - nach §§ 18
, 18a
, 19a
oder § 21 AufenthG
- besitzen (vgl. § 18b Nr. 1 AufenthG
).
Zum einen muss die Aufenthaltsdauer seit mindestens zwei Jahren - ununterbrochen - angedauert haben. Das ist nicht der Fall.
Zum anderen sind auch nur die in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel für die Berechnung der 2 Jahre relevant, so dass die Studiendauer (Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG
) für die Berechnung der 2 Jahre ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre...
Sie können eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG
somit in ca. 16 Monaten wieder beantragen und werden diese dann auch erhalten (kein Ermessen).
Eine Alternative, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ist nicht ersichtlich.
Es tut mir leid keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
Hallo Frau Gehrke,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das hatte ich schon so befürchtet.
Was hätte es für Folgen, wenn ich jetzt die Blue Card beantragen würde, bekäme ich unabhängig davon dann immer noch in 2016 die Niederlassungserlaubnis?
Sollte ich zwischenzeitlich für einige Monate in Spanien leben und dort arbeiten wollen: Könnte ich das mit der Deutschen Aufenthaltsgenehmigung überhaupt und hätte dies Konsequenzen für meine absehbare Niederlassungserlaubnis in 2016 hier in Deutschland? Gilt hier EU Recht?
Oder kommt ein solcher Aufenthalt in Spanien für mich insofern gar nicht in Frage, wenn ich damit nicht mein Niederlassungsrecht in 2106 verwirken will? Was ist hier zu beachten?
Könnte ich alternativ jetzt meinen Job hier in Deutschland wechseln und worauf müsste ich hierbei in Bezug auf meine Niederlassungserlaubnis für 2016 achten, oder verzögert sich mit einem Jobwechsel hier innerhalb Deutschlands eine Niederlassunsgserlaunbis um weitere 24 Monate?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Was hätte es für Folgen, wenn ich jetzt die Blue Card beantragen würde, bekäme ich unabhängig davon dann immer noch in 2016 die Niederlassungserlaubnis?
-> Ja, die Blau Karte (§ 19a AufenthG
) ist ausdrücklich in § 18b Nr. 1 AufenthG
aufgeführt. Die Aufenthaltsdauer mit einer Blue Card zählt also für den 24 Monatszeitraum mit, nach dem eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird.
Sollte ich zwischenzeitlich für einige Monate in Spanien leben und dort arbeiten wollen: Könnte ich das mit der Deutschen Aufenthaltsgenehmigung überhaupt und hätte dies Konsequenzen für meine absehbare Niederlassungserlaubnis in 2016 hier in Deutschland?
Gilt hier EU Recht?
-> Das Aufenthaltsrecht für Drittstaatler ist allein Sache der einzelnen Mitgliedstaaten selbst. Als Drittstaatler gelten für Sie daher die normalen Bedingungen des spanischen Ausländerrechts. Mit einem deutschen Aufenthaltstitel können Sie nicht in Spanien leben und arbeiten.
Weder mit der jetzigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
können Sie nicht in Spanien leben und arbeiten, noch mit einer in Deutschland erteilten Blue Card. Mit der Blue Card könnten Sie sich aber in Spanien aufhalten (Mobilitätsrecht).
-> Innerhalb Europas gilt EU-Recht... Die einzelnen Mitgliedstaaten haben insb. die Blue-Card-Richtlinie unterschiedlich umgesetzt, ob beansprucht werden kann, dass die Dauer der Erteilung einer spanischen Blue Card auf den 24 Monatszeitraum gem. § 18b Nr. 1 3. Alt. AufenthG
angerechnet wird, muss hier offen bleiben. Aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit dürfte das eher zu verneinen sein.
Oder kommt ein solcher Aufenthalt in Spanien für mich insofern gar nicht in Frage, wenn ich damit nicht mein Niederlassungsrecht in 2106 verwirken will?
-> Ja.
Was ist hier zu beachten?
-> Es ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des § 18b AufenthG
erfüllt sind.
Könnte ich alternativ jetzt meinen Job hier in Deutschland wechseln und worauf müsste ich hierbei in Bezug auf meine Niederlassungserlaubnis für 2016 achten, oder verzögert sich mit einem Jobwechsel hier innerhalb Deutschlands eine Niederlassungserlaubnis um weitere 24 Monate?
-> Die jetzige Aufenthaltserlaubnis dürfte an den konkreten Job gebunden sein, den Sie momentan ausüben. Der Aufenthaltstitel wird daher aufgehoben, sobald der Job nicht mehr vorhanden ist. Bei (fast) nahtlosem Jobwechsel wird es in der Regel aber kein Problem geben eine neue Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.
Bei der Blue Card steht eine einmalige Zeit der Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von 3 Monaten dem Fortbestand der Geltung nicht entgegen. Einem Jobwechsel muss auch hier die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
In Hinblick auf die Niederlassungserlaubnis nach § 18b sollte darauf geachtet werden, dass ununterbrochen für 24 Monate ein Aufenthaltstitel nach § 18
oder § 19a AufenthG
vorliegt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin