Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen:
Zu 1) „Kann die Ehefrau einen Aufenthaltstitel erlangen ?"
Ihre Ehefrau hat zunächst die Möglichkeit, ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung nach § 6 Abs. 4
i.V.m. §§ 29
, 30 AufenthG
zu beantragen.
Ihre Ehefrau muss das Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bei einer der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, d.h. bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat in der Türkei beantragen. Die deutsche Botschaft/das Konsulat prüft dann, ob die verwandtschaftlichen Verhältnisse zum Familiennachzug berechtigen und ob keine negativen Eintragungen im Schengener Informationssystem oder dem Ausländerzentralregister eingetragen sind.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Auslandsvertretung die Zustimmung der für den Aufenthalt in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen, da ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten beabsichtigt ist. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 AufenthV
.
Die zu beteiligende Ausländerbehörde prüft dann, ob Sie als der Ehemann, zu dem der Nachzug begehrt wird, im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde wohnt und ob ggf. Wohnraum und Lebensunterhalt ausreichend sind.
Sie als der hier lebende (ausländische) Ehepartner müssen nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde Nachweise über ausreichenden Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhaltes erbringen, dies ist zwingend, da hier ein Nachzug von Ausländer zu Ausländer gegeben ist.
Hat die Ausländerbehörde zugestimmt, kann das Visum ausgestellt werden.
Zu 2) „Was für ein Aufenthaltstitel kommt in Betracht?"
Zunächst kommt das Visum zum Zweck der Familienzusammenführung in Betracht.
Wenn Ihre Ehefrau mit einem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist ist, kann sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs stellen nach § 30 AufenthG
.
Ab der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gilt der bisherige Aufenthaltstitel Ihrer Ehefrau (in diesem Fall das Visum zur Familienzusammenführung) vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend nach § 81 Abs. 4 AufenthG
. Es tritt dann also die Fiktionswirkung des rechtmäßigen Aufenthalts bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ein.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs ist nach §30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
setzt voraus, dass der zuziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Sie als der ausländische Ehegatte, zu dem Ihre Ehefrau nachziehen möchte, müssen entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, §§ 29 Abs. 1 Nr. 1
, 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
.
Zu 3) „Muss sie deutsche Sprachkenntnisse nachweisen ?"
Ja, Ihre Ehefrau muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
. Auch für die Erteilung des Visums zum Zweck der Familienzusammenführung muss Ihre Ehefrau daher bereits bei der Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei nachweisen, dass sie einfache Deutschkenntnisse besitzt. Hierunter werden Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Niveaustufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verstanden. Hier gibt es im Gegensatz zum Nachzugsalter auch keine Ausnahme zur Vermeidung einer besonderer Härte.
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Beibringung des Sprachprüfungszertifikats „Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts oder seiner Partnerorganisationen.
Von der Voraussetzung an die Sprachkenntnisse macht § 30 Abs. 1 S.3 Nr. 1
bis Nr. 4 AufenthG Ausnahme: So etwa, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder
§ 26 Abs. 3 AufenthG
besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, § 30 Abs. 1 S. 3 nr. 1 AufenthG
.
Zu 4) „Ehemann brauchte als geistlicher keinen Nachweis ?"
Dass Sie keinen Nachweis zur Erbringung der deutschen Sprache erbringen mussten, kann an der Art des Ihnen erteilten Aufenthaltstitels liegen, zB. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung.. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
setzen die Kenntnis der deutschen Sprache nicht zwingend voraus. Hierin kann der Unterschied zu der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache durch Ihre Ehefrau liegen, da § 30 AufenthG
zwingend diesen Nachweis voraus setzt, so kein Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 17.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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