Ich bin das einzige Kind meines Vaters. • Ende 2006 stirbt die Ehefrau meines Vaters. • In 2007 wurde das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1987 meines Vaters und seiner verstorbenen Ehefrau eröffnet, worin die Testatoren sich gegenseitig als Universalerben einsetzen mit dem Zusatz: „Nach dem Letztversterbenden erhält das Grundstück (Bezeichnung des Grundstückes) der uneheliche Sohn des (Name meines Vaters), wenn er den Namen (Nachname meines Vaters) annimmt". • In 2007 hatte ich eine Diskussion mit meinem Vater, dass ich nicht nach dem deutschen Recht meinen Familiennamen ändern kann. ... Das Testament sollte trotzdem eröffnet werden, weil mein Vater sonst ein Viertel vom Vermögen seiner Ehefrau an die Verwandtschaft seiner Ehefrau hätte abgeben müssen, was er nicht wollte. • In 2010 stirbt mein Vater. ... Dies Testament war ohne Zusätze, aber nur von meinem Vater verfasst worden. • Das Nachlassgericht bestimmte, es kann nur das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1987 anerkannt werden, weil es vorrangig ist. • Jetzt verlangte das Nachlassgericht von mir die Erfüllung der „Namensbedingung", um mir den Erbschein auszuhändigen.