Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, in Bezug auf das Pflichtteilsrecht ist dieses aller Voraussicht nach richtig, aber beim Berliner Testament hat der Letztversterbende gewisse Beschränkungen:
Mit dem Tod des Erstversterbenden tritt die erbrechtliche Bindung des Letztversterbenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen ein, die ihn daran hindert, diese wirksam zu widerrufen oder abweichend von Todes wegen zu verfügen, also ein Testament oder einen Ehevertrag zu machen. Die Ehegatten können diese Bindung ausschließen oder beschränken, was hier nicht geschehen ist.
Trotz der erbrechtlichen Bindung kann der Letztversterbende zwar - das ist richtig - über sein Vermögen einschließlich des darin enthaltenen Vermögens des Erstversterbenden unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen, aber jedenfalls die Erben sind etwas geschützt, also etwa bei beeinträchtigende Schenkungen zu Lasten der/des Erben.
2.
Allergrößtes Misstrauen ist vielleicht etwas zu weit, aber das kann man natürlich auch anders sehen.
Jedenfalls ist die Pflichtteilsklausel für Sie in der Tat sehr einschränkend,
3.
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.
Das ist bei Grundstücken der zeitlich somit festgelegte Verkehrswert:
Grundstücke.
Hier können bei der Ermittlung des Verkehrswertes durch Schätzung die Grundsätze der Immobilienwertermittlungsverordnung angewendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen